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g 46.
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen
dem Reiche und der Schweiz vom 24. Januar 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 113), Artikel 12
bis 14; wegen des Rechtshilfeverkehrs mit dem Kanton Aargau in bürgerlichen Sachen ver-
28, Srlugugkg 1867, Regierungsblatt Seite 426.
2. Zwischen den deutschen und schweizerischen Justizjbehörden ist unmittelbarer Schriftwechsel
in allen Fällen zulässig, in denen nicht der diplomatische Verkehr durch Staatsverträge vor-
geschrieben ist oder aus besonderen Gründen angezeigt erscheint (vergleiche Artikel 12, 14 des
Auslieferungsvertrags und des Abkommens vom 1./10. Dezember 1878, Zentralblatt für
das Deutsche Reich 1879 Seite 6 und Gesetzes= und Verordnungsblatt 1890 Seite 115). Ein
unmittelbarer Geschäftsverkehr findet ferner in Rechtssachen, welche den Schutz des gewerblichen
Eigentums betrefsen, zwischen den badischen Gerichten und dem schweizerischen eidgenössischen
Amte für geistiges Eigentum statt.
3. Für Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen berechnen die schweizerischen Justizbehörden
Geb ühren und Auslagen, es werden aber Ersuchen um Zustellungen in den Kantonen Appenzell
(Außerrhoden), Genf, Neuenburg, Schwyz und Waadt sowie Aargau (vergleiche den in Absatz 1
bezeichneten Vertrag) kostenfrei und in den Kantonen Appenzell (Innerrhoden), Basel-Land,
Glarus, Tessin, Wallis und Zürich gegen Erstattung der Auslagen erledigt.
4. Wegen Frankierung der Schreiben im unmittelbaren Geschäftsverkehre vergleiche
8 5 Absatz 1 und Gesetzes= und Verordnungsblatt 1878 Seite 60.
5. Verzeichnisse der schweizerischen Gerichtsbehörden sind in dem Gesetzes= und Verordnungs-
blatte von 1888 Seite 131 ff. und von 1890 Seite 116 f. abgedruckt; die schweizerischen Amts-
stellen, an welche sich die deutschen Behörden wegen Rechtshilfe in Strafsachen wenden können,
sind im Gesetzes= und Verordnungsblatte 1903 Seite 143 ff. bezeichnet.
§ 47.
1. Zustellungen an Deutsche erfolgen durch den deutschen Konsul in Belgrad, andere
Zustellungen durch den dortigen deutschen Gesandten. In dem Ersuchschreiben beziehungsweise
in dem Vorlagebericht an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten ist anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit der Person, welcher zugestellt
werden soll, ermittelt ist.
2 Wegen sonstiger Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe vergleiche § 15 Absatz 3.
3. In Strafsachen werden Ersuchen um Rechtshilfe von den serbischen Justizbehörden
regelmäßig unter denselben Voraussetzungen erledigt, unter denen dies nach den vom Reiche
abgeschlossenen Auslieferungsverträgen geschieht. Die Erledigung erfolgt in der Regel kostenfrei;
jedoch werden die Kosten, welche durch Vernehmung von Sachverständigen entstehen, berechnet,
wenn die Vernehmung mehr als einen Termin erfordert.
4. Ersuchen um Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen in bürgerlichen Sachen
werden in Serbien regelmäßig von Hinterlegung der Zeugen= und Sachverständigengebühren
59.
gleiche den Vertrag vom
Schweiz.
Serbien