Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXI. 431 
hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter dürfen nicht 
eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll. 
8 22. 
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher 
bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest verstaut 
werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem dichtschließenden feuer- 
sicheren Plantuche (z. B. imprägnierte Leinwand) überspannt sein. 
Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürfen 
Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein. 
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Koks nicht 
gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. 
g 23. 
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passieren, so hat der Transportführer 
dem Brücken- oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt dessen Be- 
stimmungen abzuwarten. Der Brücken- oder Schleusenwärter hat Sorge zu tragen, daß die 
Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem 
Publikum nicht zugänglich sind. 
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntnis zu setzen und hat Vorschriften über 
Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen zu treffen. Soll das Anlegen 
in einem Hafen geschehen, so ist die Hafenaufsichtsbehörde vorher in Kenntnis zu setzen und 
von dieser das Erforderliche anzuordnen. 
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen sowie über deren 
Aufbewahrung und Verausgabung. 
8 24. 
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon dem Bezirksamte Anzeige machen. Wer 
Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 
unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubnis gemäß § 1 dieses Gesetzes. 
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten nicht 
einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen Behältern oder kleineren, 
dichtschließenden Originalverpackungen der Fabrikationsstätte von ¼, ½, 1 und 2¼ Kilogramm 
abgegeben werden. Diese Behälter und Originalverpackungen müssen mit der Jahreszahl der 
Abgabe aus der Fabrikationsstätte und mit einer durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden 
Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern 
verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Die Angabe der Jahreszahl und Nummer auf den 
Behältern und Sprengpatronen darf auch in chiffrierter Form erfolgen, welche vor der An- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 62
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.