XXI. 431
hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter dürfen nicht
eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll.
8 22.
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher
bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest verstaut
werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem dichtschließenden feuer-
sicheren Plantuche (z. B. imprägnierte Leinwand) überspannt sein.
Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürfen
Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein.
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Koks nicht
gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen.
g 23.
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passieren, so hat der Transportführer
dem Brücken- oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt dessen Be-
stimmungen abzuwarten. Der Brücken- oder Schleusenwärter hat Sorge zu tragen, daß die
Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem
Publikum nicht zugänglich sind.
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntnis zu setzen und hat Vorschriften über
Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen zu treffen. Soll das Anlegen
in einem Hafen geschehen, so ist die Hafenaufsichtsbehörde vorher in Kenntnis zu setzen und
von dieser das Erforderliche anzuordnen.
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen sowie über deren
Aufbewahrung und Verausgabung.
8 24.
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon dem Bezirksamte Anzeige machen. Wer
Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884
unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubnis gemäß § 1 dieses Gesetzes.
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten nicht
einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen Behältern oder kleineren,
dichtschließenden Originalverpackungen der Fabrikationsstätte von ¼, ½, 1 und 2¼ Kilogramm
abgegeben werden. Diese Behälter und Originalverpackungen müssen mit der Jahreszahl der
Abgabe aus der Fabrikationsstätte und mit einer durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden
Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern
verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Die Angabe der Jahreszahl und Nummer auf den
Behältern und Sprengpatronen darf auch in chiffrierter Form erfolgen, welche vor der An-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 62