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wendung dem Ministerium des Innern als Zentralbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist.
Außerdem muß an jeder Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs sowie die Firma oder
Marke der Fabrik oder eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte
Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. Die von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in
dem eine Fabrik betrieben wird, dieser Fabrik erteilte Genehmigung ihrer Nummernchiffern
und Billigung ihrer Fabrikbezeichnung hat für den Verkehr mit Erzeugnissen dieser Fabrik
im ganzen Reiche Geltung.
In dem gemäß § 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden Register
sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen zu vermerken.
8 25.
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, welche dem
Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über alle An= und Verkäufe
dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm ein Buch zu führen, welches den Namen
der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und der Abgabe, die Mengen
der gekauften und abgegebenen Stoffe sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer
angibt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsicht-
lich der Buchführung greifen im übrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884
erlassenen Vorschriften Platz.
g 26.
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben zu
befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt insbesondere
auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen
oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und dergleichen). Dagegen
findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, welche ganz geringe Mengen von
Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), welche mehr als 7,6 Gramm Spreng-
mischung (Knallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr
gebracht werden.
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884
unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten nur an solche
Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum
Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubnis zum
Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche
von der Verwaltung des Werkes zu der Annahme ausdrücklich ermächtigt sind.
8 27.
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen
Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur von denjenigen Betriebsleitern,