Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3.  die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll; 
4. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der §§. 181, 
183, 184 die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung an die 
bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach §. 182 verfahren ist, die 
Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind; 
5. im Falle der Verweigerung der Annalme die Erwähnung, daß die An- 
nahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zu- 
stellung zurückgelassen ist; 
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des 
zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift der Zustellungs- 
urkunde übergeben ist; 
7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten. 
 
§. 192. 
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§. 175) erfolgt, so muß die 
Zustellungsurkunde den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 
entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei 
welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist. 
§. 193. 
Zustellungen können auch durch die Post erfolgen. 
§. 194. 
Wird durch die Post zugestellt, so hat der Gerichtsvollzieher einen durch sein 
Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden 
soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag, in welchem 
die zuzustellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schrift- 
stücks enthalten ist, der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem 
Postboten des Bestimmungsorts aufzutragen. 
Der Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der Zustellung zu übergebenden Schrift- 
stücke zu vermerken, für welche Person er dasselbe der Post übergiebt, und auf der 
Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit derselben zu verbindenden 
Bogen zu bezeugen, daß die Uebergabe in der im Abs. 1 bezeichneten Art und für 
wen sie geschehen ist. 
§. 195. 
Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen 
der §§. 180—186. 
Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzunehmen, welche 
den Bestimmungen des §. 191 Nr. 1, 3—5, 7 entsprechen und außerdem die Ueber- 
gabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichneten 
Briefumschlags, sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß.
	        
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