Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

440 XXI. 
§ 17. 
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Carbid dürfen nur in Räumen gelagert werden, 
die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 Centimeter überragende Brandmauern 
oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt sind. 
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch eine Wellblechwand 
ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten Gebäude mindestens 5 Meter beträgt. Eine 
Brandmauer ist nicht erforderlich, wenn der Abstand mindestens 10 Meter beträgt. 
Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Mitlagerung leicht brennbarer oder explosiver 
Gegenstände ist verboten. 
8 18. 
Die Lagerung von Carbidgim Freien ist in den im § 14 Absatz 1 vorgeschriebenen, wasser- 
dicht verschlossenen Gefäßen in einer Entsernung von mindestens 10 Meter von Gebäuden 
gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in einem Abstande von mindestens 4 Meter 
mit einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung 
ist von brennbaren Gegenständen frei zu halten. 
Das Carbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum Erdboden 
ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist. 
Das Carbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu schützen. 
Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren Warnungstafel versehen 
sein, welche die Aufschrift trägt: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten.“ 
* 19. 
Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung #jetylenentwicklungsapparate 
bereits in Betrieb genommen haben, kann von dem Bezirksamt zur Erfüllung der Variihriten 
dieser Verordnung eine Frist von 12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung 
ab bewilligt werden. 
  
g 20. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden an Geld bis zu 150 K oder 
mit Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen schwerere Strafen verwirkt sind. 
8 21. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1. auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehrzwecken herstellen 
oder verwenden, sowie auf Laboratorien der Staatseisenbahnverwaltung; 
2. auf bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Carbidfüllung, jedoch unbeschadet der 
Bestimmungen im § 8 und § 9 Absatz 1 Satz 2; 
3. auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger als 10 Kilogramm; 
4. auf die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen Carbid hergestellt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.