Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXI. 441 
§ 22. 
Sofern in einzelnen Fällen beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von ein- 
zelnen Bestimmungen dieser Verordnung angezeigt sind, ist hierwegen eine Entschließung des 
Ministeriums des Innern herbeizuführen. 
§ 23. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Anlagen zur fabrikmäßigen 
Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen Anwendung, welche als chemische Fabriken 
einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem 
Azetylen sind außerdem die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den ver- 
brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichsgesetzblatt Seite 61) 
zu beachten. 
§ 24. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft. 
Karlsruhe, den 1. September 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Behrle. 
Bekanntmachung. 
(Vom 12. September 1905.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels mit 
Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 Seite 192) bis zum 1. April 
1906 verlängert. 
Karlsruhe, den 12. September 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner. 
Behrle. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrute.
	        
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