448 XXIII.
Die bisherigen Ziffern 4 und 5 werden in 5 und 6 geändert.
III. In § 5 Ziffer 1 werden die Worte „1bei Ziffer 2)“ ersetzt durch die Worte
„(bei Ziffer 1 b)7.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Gegeben zu Schloß Baden, den 22. Oktober 1905.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
von Dusch Schenkel.
Bekanntmachung.
(Vom 23. Oktober 1905.)
Das Statut für die Heil= und Pflegeanstalt bei Wiesloch betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staatsministerial-
Entschließung vom 18. d. M. gnädigst zu genehmigen geruht, daß das Statut der Heil= und
Pflegeanstalt bei Emmendingen mit Ausnahme der 88§ 3 und 4 auf die Heil= und Pflege-
anstalt bei Wiesloch Anwendung finde.
Dies wird mit dem Aufügen bekannt gemacht, daß die Heil= und Pflegeanstalt bei
Wiesloch am 20 d. M. eröffnet wurde, daß jedoch zunächst in dieser Anstalt nur solche
Kranke Aufnahme finden können, welche in einer der anderen Heil= und Pflegeanstalten
oder einer der Irrenkliniken des Landes untergebracht sind, und in die neue Anstalt versetzt
werden sollen.
Gleichzeitig wird gemäß § 28 des Statuts bestimmt, daß die für die Heil= und Pflege-
anstalt bei Emmendingen festgesetzten Aversalvergütungen für die Verpflegung der Kranken
(Verordnung vom 24 Juli 1889, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 147) auch für die
Heil= und Pflegeanstalt bei Wiesloch Anwendung zu finden haben.
Karlsruhe, den 23. Oktober 1905.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Boppel.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.