Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

448 XXIII. 
Die bisherigen Ziffern 4 und 5 werden in 5 und 6 geändert. 
III. In § 5 Ziffer 1 werden die Worte „1bei Ziffer 2)“ ersetzt durch die Worte 
„(bei Ziffer 1 b)7. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 22. Oktober 1905. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
von Dusch Schenkel. 
Bekanntmachung. 
(Vom 23. Oktober 1905.) 
Das Statut für die Heil= und Pflegeanstalt bei Wiesloch betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staatsministerial- 
Entschließung vom 18. d. M. gnädigst zu genehmigen geruht, daß das Statut der Heil= und 
Pflegeanstalt bei Emmendingen mit Ausnahme der 88§ 3 und 4 auf die Heil= und Pflege- 
anstalt bei Wiesloch Anwendung finde. 
Dies wird mit dem Aufügen bekannt gemacht, daß die Heil= und Pflegeanstalt bei 
Wiesloch am 20 d. M. eröffnet wurde, daß jedoch zunächst in dieser Anstalt nur solche 
Kranke Aufnahme finden können, welche in einer der anderen Heil= und Pflegeanstalten 
oder einer der Irrenkliniken des Landes untergebracht sind, und in die neue Anstalt versetzt 
werden sollen. 
Gleichzeitig wird gemäß § 28 des Statuts bestimmt, daß die für die Heil= und Pflege- 
anstalt bei Emmendingen festgesetzten Aversalvergütungen für die Verpflegung der Kranken 
(Verordnung vom 24 Juli 1889, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 147) auch für die 
Heil= und Pflegeanstalt bei Wiesloch Anwendung zu finden haben. 
Karlsruhe, den 23. Oktober 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Boppel. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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