Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXIV. 455 
untersuchungen besitzen, durch jeweilige Verfügung des Ministeriums des Innern in ent— 
sprechender Anzahl zu Kolonnen vereinigt, welche, unbeschadet der in der Umgebung von 
Seuchenherden gebotenen besonderen Maßregeln, alle Rebpflanzungen (vergleiche § 1), unter 
Vornahme einer entsprechenden Anzahl von Wurzeluntersuchungen besonders an verdächtigen 
Stellen, in regelmäßiger Wiederkehr in der Weise zu begehen haben, daß in den geschlossenen 
Weinbaugebieten jede Rebpflanzung in der Regel nach längstens acht Jahren wieder an die 
Reihe kommt. Der Arbeitsplan für diese Kolonnen wird vom Ministerium des Innern be- 
stimmt. 
II. Beschränkungen hinsichtlich der Anpflanzung, der Versendung, sowie der Ein- 
und Ausfuhr von Reben und sonstigen Gegenftänden. 
#15. 
Die Aupflanzung von reblausfesten Reben, d. h. der in Amerika heimischen Reben oder 
der Kreuzungsprodukte solcher Reben untereinander und mit anderen Rebarten, ist, abgesehen 
von den nach § 16 gestatteten Versuchen, untersagt. 
Dieses Verbot erstreckt sich auf sämtliche reblausfeste Reben, die seit dem 1. April 1905 
angepflanzt worden sind. 
Die zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten, auf welchem bei Verkündung dieser 
Verordnung in Amerika heimische Reben oder Krenzungsprodukte solcher Reben bereits an- 
gepflanzt waren, haben unter Angabe der Stückzahl der betreffenden Reben, der Zeit ihrer 
ersten Anpflanzung und des Grundstücks, wo sie gepflanzt sind, spätestens bis zum 1. März 1906 
der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen. Die Ortspolizeibehörde hat ein Verzeichnis 
aufzustellen, worin die betreffenden Grundstücke, die Zahl der reblausfesten Rebstöcke und die 
Zeit ihrer ersten Anpflanzung angegeben ist, und eine Abschrift davon dem Bezirksobmann 
mitzuteilen. Der Bezirksobmann hat diesen Grundstücken und den darauf befindlichen reblaus- 
festen Reben seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, die örtliche Beobachtungskommission 
oder den örtlichen Vertrauensmann entsprechend anzuweisen und die Vernichtung der Reben 
herbeizuführen, wenn verdächtige Erscheinungen hervorgetreten sind oder wenn die Anpflanzung 
erst nach dem 1. April 1905 erfolgt und nicht nachträglich nach § 16 genehmigt worden ist. 
16. 
Versuche zur Anzucht reblausfester Reben dürfen nur mit Genehmigung und unter Auf- 
sicht des Ministeriums des Innern veranstaltet werden. Gesuchen um diese Genehmigung ist 
ein Plan nebst Beschrieb des Versuchsgrundstücks, woraus Lage und Größe des letzteren zu 
ersehen ist, sowie eine Darstellung des beabsichtigten Versuchs unter Bezeichnung der zu ver- 
wendenden Rebsorten und Angabe der Anzahl der Reben, sowie der Bezugsquelle für letztere 
beizugeben. Das Gesuch ist beim Bezirksamt einzureichen, welches dasselbe nach Benehmen 
mit dem Bezirksobmann dem Ministerium des Innern vorlegt. 
Die Genehmigung ist widerruflich.
	        
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