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Untersuchungen festzustellen, daß lebende Rebwurzeln in der betreffenden Fläche nicht
mehr vorhanden sind.
2. Auch mit anderen Gewächsen dürfen die Herdflächen nur mit behördlicher Gestattung
bepflanzt werden. Die Bepflanzung mit anderen Gewächsen kann vom Bezirksamt
im Benehmen mit dem Leiter der Unterdrückungsmaßnah gestattet werden, sofern
nach dem Ergebnis der vorgenommenen Untersuchungen gegen die Bepflanzung keine
Anstände bestehen.
2. Entschädigungsverfahren.
§ 33.
Die von den Unterdrückungsmaßnah (§§ 26 ff.) betroffenen Rebbesitzer können, soweit
nicht die besonderen Voraussetzungen des & 7 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 vorliegen,
nach § 6 des Reichsgesetzes und Artikel 7 des Landesgesetzes vom 16 April 1880, Maßregeln
gegen die Reblauskrankheit betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 121), beim Be-
zirksamt verlangen, daß ihnen von der Staatskasse Ersatz gewährt werde:
1. für den Wert der vernichteten gesunden Reben;
2. für den Minderwert der bei der Untersuchung beschädigten gesunden Reben;
3. für den Ertragsausfall, welcher sich ergibt, wenn die Bepflanzung eines Grundstücks
infolge der Durchführung der Unterdrückungsmaßnah auf bestimmte Zeit unter-
sagt ist.
Bei Bemessung der Entschädigung für die vernichteten Reben (Ziffer 1) ist auf den durch
die Vernichtung der gesunden Reben dem Besitzer erwachsenden mutmaßlichen Ertragsausfall
und auf die Kosten der Wiederbepflanzung, soweit diese eine gleiche Anlage wie die bestehende
bezweckt, Rücksicht zu nehmen und aus diesen beiden Faktoren unter Berücksichtigung der auf
den Roherträgnissen haftenden Lasten und Kosten (Düngung, Arbeitslöhne 2c.) die Ent-
schädigungssumme zu berechnen.
Im Falle der Ziffer 2 sind die Art und die mutmaßlichen Wirkungen der durch die
Untersuchung bewirkten Beschädigungen festzustellen und Höhe und Zeitdauer des Minder-
ertrags zu bemessen, der infolge der Beschädigungen die Rebstöcke treffen wird.
Im Falle der Ziffer 3 sind die Reinerträgnisse festzustellen, welche sich während der
Dauer des Anbanverbots ergeben würden, wenn das Grundstück nicht zum Rebbau, sondern
zu anderen nach Beschaffenheit der Lage angemessenen landwirtschaftlichen Benützungszwecken
angepflanzt würde.
8 34.
Handelt es sich um den Ersatz für vernichtete Reben (§ 33 Ziffer 1), so hat die Ab-
schätzung des Wertes der zu vernichtenden gesunden Rebstöcke zu erfolgen, bevor die Ent-
wurzelung und Vernichtung vorgenommen wird, und zwar auch dann, wenn ein Antrag auf
Gewährung der Entschädigung beim Bezirksamt noch nicht gestellt ist