Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

464 XXIV. 
Der Leiter der Unterdrückungsmaßnah hat die sofortige Vornahme der Abschätzung 
beim Bezirksamt zu beantragen und zur Wahrung der öffentlichen Interessen der Abschätzung 
anzuwohnen. 
Im übrigen (§ 33 Ziffer 2 und 3) erfolgt die Abschätzung auf das Einkommen bezüg- 
licher Anträge nach Anordnung des Bezirksamts; dasselbe hat von der Abschätzungstagfahrt 
den Leiter der Unterdrückungsmaßnah zu benachrichtigen, damit derselbe in der Lage ist, 
der Abschätzung anzuwohnen. 
  
  
  
35. 
Zur Vornahme der Abschätzung der nach § 33 zu ersetzenden Schadensbeträge wird für 
den Amtsbezirk oder einzelne Teile desselben nach Benehmen mit dem Leiter der Unter- 
drückungsmaßnahmen vom Bezirksamt eine aus drei sachverständigen unparteiischen Personen 
bestehende Kommission bestellt; eines der Kommissionsmitglieder ist mit Genehmigung des 
Ministeriums des Innern zum Vorsitzenden der Kommission zu ernennen. Die Kommissions- 
mitglieder werden vom Bezirksamt auf gewissenhafte und unparteiische Vornahme der Ab- 
schätzung beeidigt. 
Uber die erfolgte Bestellung der Abschätzungskommission ist dem Ministerium des Innern 
zu berichten; auch ist nach Anhörung des Bezirksrats über die den Mitgliedern der Ab- 
schätzungskommission zu bewilligende Entschädigung (vergleiche § 1 der landesherrlichen Ver- 
ordnung vom 24. Januar 1897, die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen) eine Ent- 
schließung des Ministeriums des Innern herbeizuführen. 
g 36. 
Über die Vornahme der Abschätzung ist ein mit eingehender Begründung der Anträge 
der Kommission versehenes Protokoll aufzunehmen; darin ist namentlich auch anzugeben, ob 
über die Abschätzung oder einzelne Teile derselben sämtliche Kommissionsmitglieder überein- 
stimmten oder ob und inwieweit einzelne derselben einen abweichenden Standpunkt ein- 
nahmen. Das Protokoll ist von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden 
dem Bezirksamt vorzulegen. 
Das Bezirksamt hat für die etwa erforderliche Vervollständigung der Abschätzung und 
der Aufzeichnungen des Protokolls zu sorgen und das Protokoll dem Leiter der Unter- 
drückungsmaßnahmen zur Einsichtnahme und zur Beifügung seiner Bemerkungen mitzuteilen. 
Der Inhalt des Protokolls ist dem den Ersatz Beanspruchenden zur Außerung mit- 
zuteilen; dessen etwaige Außerung ist schriftlich oder in Protokollform beizuschließen. 
Das Bezirksamt veranlaßt sodann den Bezirksrat zur Beratung und Außerung über 
die von der Abschätzungskommission gemachten Ersatzvorschläge und legt die Akten dem 
Ministerium des Innern vor, welches als die nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 
16. April 1880 zuständige obere Verwaltungsbehörde den Entschädigungsanspruch vorbehalt- 
lich des Rechtswegs feststellt.
	        
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