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e. das Abstimmungsergebnis unter Zusammenstellung der Zahl sämtlicher Beteiligter,
sowie derjenigen der zustimmenden, der abwesenden und der gegenstimmenden Eigen—
tümer, jeweils unter Beifügung der betreffenden Steuerkapitalien;
t. etwaige Anträge auf Befreiung einzelner Grundstücke vom Beizug zum Unternehmen,
sowie eine Bemerkung über die fürsorgliche Abstimmung der Eigentümer solcher Grund—
stücke (§ 5 Absatz 5 der Vollzugsverordnung);
. etwaige Bemerkungen über die Vertretungsvollmacht der an Stelle der Beteiligten zur
Abstimmung Erschienenen und über die Berichtigung von Mängeln in dem Verzeichnis
der beteiligten Grundeigentümer;
h. die Wahl der sachverständigen Mitglieder der Vollzugskommission und des Geometers,
beziehungsweise Beurkundung, daß eine solche nicht vorgenommen worden oder daß sie
ergebnislos gewesen ist;
i. etwaige sonstige Beschlüsse.
(3) Das Abstimmungsprotokoll ist mit den Vorarbeiten und dem amtlichen Kostenverzeichnisse
durch Vermittlung der Kulturinspektion, die sich, soweit erforderlich, über die in der Tagfahrt
gestellten Anträge zu äußern hat, gemäß § 6 der Vollzugsverordnung der Oberdirektion des
Wasser= und Straßenbaues vorzulegen, bei deren Akten es verbleibt. Je eine Abschrift ist
der Kulturinspektion zuzufertigen und zu den Akten des Bezirksamts zu nehmen.
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82.
Zusammensetzung der Vollzugskommission.
(1) Die nach Vorschrift des Gesetzes (Artikel 7) und der Vollzugsverordnung (8§8 5 und 7)
ernannten Personen, nämlich:
1. der Vorsitzende,
2. der Geometer,
3. die Sachverständigen
bilden die stimmberechtigten Mitglieder der Vollzugskommission.
(2) Die Zahl der Sachverständigen soll in der Regel drei betragen. Für den Fall
dauernder Behinderung eines Sachverständigen und zur Mitwirkung bei der Prüfung etwaiger
Beschwerden eines bei dem Unternehmen beteiligten Sachverständigen sind gleichzeitig mit den
Sachverständigen auch zwei Ersatzmänner zu wählen.
(3) Beratendes Mitglied (Vollzugsverordnung § 7 Absatz 3) ist der Bürgermeister der
Gemarkung, sofern er nicht selbst zu den gewählten oder ernannten Mitgliedern (Absatz 1 Ziffer 1
bis 3) gehört, beziehungsweise sein Stellvertreter.
(4) Wegen der Zusammensetzung der Vollzugskommission bei Feldbereinigungsunternehmen,
die sich über mehrere Gemarkungen erstrecken, vergleiche § 58.
70.