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83.
Eidliche Verpflichtung der Kommissionsmitglieder.
(1) Die zu Mitgliedern der Vollzugskommission ernannten Sachverständigen und ihre Ersatz-
männer sind auf Anordnung der Oberdirektion von dem zuständigen Bezirksamt auf folgenden
Eid zu verpflichten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als Mitglied
der Vollzugskommission für die Feldbereinigung in unparteiisch nach bestem Wissen
und Gewissen handeln werde. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Das Protokoll über die Verpflichtung ist der Oberdirektion des Wasser= und Straßen-
baues vorzulegen.
(3) Der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues bleibt besondere Anordnung darüber
vorbehalten, ob auch der Vorsitzende und der Geometer obigen Diensteid zu leisten haben, oder
ob ein von ihnen bereits abgelegter Diensteid genügt.
8 4.
Die Kulturinspektion und die Vollzugskommission.
(1) Der Vorstand der Kulturinspektion oder dessen Stellvertreter vertritt in der Regel
bei den an Ort und Stelle stattfindenden Verhandlungen und in den Tagfahrten die Ober-
direktion des Wasser= und Straßenbaues; er leitet die Ausführung des Unternehmens
einschließlich der gemeinsamen Anlagen und überwacht die geordnete Besorgung aller dabei
für die Vollzugskommission erwachsenden Geschäfte (§ 7 Absatz 1 der Vollzugsverordnung).
Er weist die Mitglieder der Kommission in ihren Dienst ein, unterstützt sie mit Rat und
Belehrung und hält sich in steter Kenntnis von dem Fortgang ihrer Geschäfte. Er vermittelt
den Verkehr zwischen der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues und der Vollzugs-
kommission. Er hat den Vertrag über den Vollzug der geometrischen Arbeiten (§ 7) vorzu-
bereiten. Auch hat er wegen sonstiger mit der Feldbereinigung zu verbindender Kulturver-
besserungen die geeigneten Vorschläge zu machen, die Vorarbeiten hierzu anzuordnen und
gegebenenfalls die Ausführung zu leiten.
(2) Die Vollzugskommission hat der Kulturinspektion, wie sonstigen Beauftragten der
Oberdirektion (z. B. dem Prüfungsbeamten für die geometrischen Arbeiten), jeder Zeit
Einsicht in den Stand der Feldbereinigungsgeschäfte zu gewähren, auf Verlangen Auskunft
zu erteilen, von etwaigen außerordentlichen Vorkommnissen alsbald der Kulturinspektion Mit-
teilung zu machen und den ihr zukommenden Weisungen bezüglich der ordnungsmäßigen Aus-
führung des Geschäfts Folge zu leisten. Allenfallsige Bedenken der Vollzugskommission
gegen Anordnungen der Kulturinspektion, welche nicht auf kurzem Wege durch Benehmen mit
dieser gehoben werden, sind von der Kommission unverweilt der Oberdirektion des Wasser-
und Straßenbaues vorzutragen. Der betreffende Bericht ist der Kulturinspektion zur bericht-
lichen Weiterbeförderung zu übergeben.