Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVI. 473 
85. 
Geschäftsordnung der Bollzugskommission. 
(1) Die Vollzugskommission ist beschlußfähig nur bei Anwesenheit von mindestens der 
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie verhandelt kollegialisch und beschließt mit 
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt 
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; Beschlüsse, die ohne Mitwirkung des Vorsitzenden 
zu stande gekommen sind, müssen vor der Verkündung dem Vorsitzenden vorgelegt werden 
(§ 6 Absatz 3). 
(2) Bei der Verbescheidung von Beschwerden, welche von einem Kommissionsmitglied 
erhoben worden sind, darf letzteres nicht mitwirken. In diesem Fall tritt ein Ersatzmann 
ein (§ 2 Absatz 2). 
(3) Falls die Kommission infolge des ohne triftigen Grund erfolgten Ausbleibens von 
Mitgliedern beschlußunfähig ist, so kann die Oberdirektion auf Antrag der Kulturinspektion 
den ausgebliebenen Mitgliedern die Kosten der vereitelten Tagfahrt zur Last legen. 
G) Über den Verlauf der Sitzungen ist jeweils ein Protokoll aufzunehmen, welches Ort, 
Tag und Jahr, sowie die Anwesenden bezeichnet, das Wesentliche der gepflogenen Verhand- 
lungen, namentlich die gefaßten Beschlüsse, sowie die etwa abweichenden Ansichten einer 
Minderheit angibt und von sämtlichen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet wird. 
(5) Mit bloß vorbereitenden Geschäften und mit dem Vollzug gefaßter Beschlüsse können 
auch einzelne Mitglieder durch den Vorsitzenden beauftragt werden. 
§ 6. 
Befugnisse und Dienstobliegenheiten des Vorsitzenden. 
(1) Der Vorsitzende der Vollzugskommission beruft die Mitglieder zu den Sitzungen und 
anderen gemeinschaftlichen Geschäften, erteilt die besonderen Aufträge und hält überhaupt die 
der Kommission obliegenden Arbeiten in georductem Fortgang. 
(2) Er führt ein Geschäftstagebuch nach Muster 21 und sorgt für die Niederschrift der 
Verhandlungen, für die sonstigen schriftlichen Ausfertigungen, sowie dafür, daß über Zu- 
stellungen und öffentliche Bekanntmachungen Bescheinigungen zu den Akten gebracht werden. 
(3) Erachtet der Vorsitzende die von der Mehrheit gefaßten Beschlüsse für ordnungs- 
widrig, so hat er darüber vor deren Verkündung unverweilt an die Kulturinspektion unter 
Angabe der Gründe zu berichten und erforderlichenfalls die Arbeiten zu unterbrechen, bis 
über das einzuhaltende Verfahren Weisung erfolgt. Letztere wird von der Oberdirektion 
erteilt, sofern der Kulturinspektion die Herbeiführung der Verständigung nicht gelingt oder 
die Sache von besonderer Wichtigkeit ist. 
87. 
Ausführung der geometrischen Arbeiten. 
(1) Die geometrischen Arbeiten besorgt der Geometer nach Maßgabe der hierfür
	        
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