XXVI. 473
85.
Geschäftsordnung der Bollzugskommission.
(1) Die Vollzugskommission ist beschlußfähig nur bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie verhandelt kollegialisch und beschließt mit
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; Beschlüsse, die ohne Mitwirkung des Vorsitzenden
zu stande gekommen sind, müssen vor der Verkündung dem Vorsitzenden vorgelegt werden
(§ 6 Absatz 3).
(2) Bei der Verbescheidung von Beschwerden, welche von einem Kommissionsmitglied
erhoben worden sind, darf letzteres nicht mitwirken. In diesem Fall tritt ein Ersatzmann
ein (§ 2 Absatz 2).
(3) Falls die Kommission infolge des ohne triftigen Grund erfolgten Ausbleibens von
Mitgliedern beschlußunfähig ist, so kann die Oberdirektion auf Antrag der Kulturinspektion
den ausgebliebenen Mitgliedern die Kosten der vereitelten Tagfahrt zur Last legen.
G) Über den Verlauf der Sitzungen ist jeweils ein Protokoll aufzunehmen, welches Ort,
Tag und Jahr, sowie die Anwesenden bezeichnet, das Wesentliche der gepflogenen Verhand-
lungen, namentlich die gefaßten Beschlüsse, sowie die etwa abweichenden Ansichten einer
Minderheit angibt und von sämtlichen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet wird.
(5) Mit bloß vorbereitenden Geschäften und mit dem Vollzug gefaßter Beschlüsse können
auch einzelne Mitglieder durch den Vorsitzenden beauftragt werden.
§ 6.
Befugnisse und Dienstobliegenheiten des Vorsitzenden.
(1) Der Vorsitzende der Vollzugskommission beruft die Mitglieder zu den Sitzungen und
anderen gemeinschaftlichen Geschäften, erteilt die besonderen Aufträge und hält überhaupt die
der Kommission obliegenden Arbeiten in georductem Fortgang.
(2) Er führt ein Geschäftstagebuch nach Muster 21 und sorgt für die Niederschrift der
Verhandlungen, für die sonstigen schriftlichen Ausfertigungen, sowie dafür, daß über Zu-
stellungen und öffentliche Bekanntmachungen Bescheinigungen zu den Akten gebracht werden.
(3) Erachtet der Vorsitzende die von der Mehrheit gefaßten Beschlüsse für ordnungs-
widrig, so hat er darüber vor deren Verkündung unverweilt an die Kulturinspektion unter
Angabe der Gründe zu berichten und erforderlichenfalls die Arbeiten zu unterbrechen, bis
über das einzuhaltende Verfahren Weisung erfolgt. Letztere wird von der Oberdirektion
erteilt, sofern der Kulturinspektion die Herbeiführung der Verständigung nicht gelingt oder
die Sache von besonderer Wichtigkeit ist.
87.
Ausführung der geometrischen Arbeiten.
(1) Die geometrischen Arbeiten besorgt der Geometer nach Maßgabe der hierfür