480 XXVI.
(3) Die Abgrenzung der verschiedenen Bodenklassen (die Klassengrenzen) wird auf dem
Feld mit Pfählen bezeichnet und durch den Geometer sofort eingemessen und mit Bleistift in
die Handrisse eingetragen.
(4) Der Geometer hat das Ergebnis der Bonitierung eines jeden Tages am Ende der
Tagesarbeit mit Zinnober scharf in die Handrisse einzuzeichnen und die letzteren nach Been-
digung dieses Geschäftes gemeinsam mit der Vollzugskommission zu beurkunden.
(5) Abänderungen, welche infolge von Einsprachen der Grundbesitzer (6 9 der Vollzugs-
verordnung) vorgenommen werden müssen, dürfen nicht radiert werden, sondern es sind die
ungültigen Linien zu durchstreichen.
8 20.
Behandlung zweifelhafter Fälle.
(1) Wenn bei der Einschätzung des Geländes in die Klassen Zweifel entstehen, in welche
Klasse der eine oder der andere Boden gestellt werden soll, so hat die Vollzugskommission die
Vergleichung mit den Klassenmustern (§ 15) anzustellen und hiernach zu entscheiden.
(2) Mancherlei Umstände können übrigens geeignet sein, trotz der Übereinstimmung der
Boden mit den Klassenmustern, die Einschätzung in eine niedrigere oder höhere Klasse zu
veranlassen.
(3) Die Einschätzung in eine niedrigere Klasse findet statt, wenn örtliche Einflüsse die
Ertragsfähigkeit der einzuschätzenden Boden dauernd vermindern. Hierher können gehören:
zeitweise Überschwemmungen, das Auftreten von Hungerquellen oder stauender Nässe; die
häufige Wiederkehr von Pilzkrankheiten (Mehltau und dergleichen); häufige Beschädigung der
Feldfrüchte durch Hagelschlag, Frost und Dürre; die Lage an einem Waldrand oder an
Baumpflanzungen, welche teils durch Beschattung, teils durch Baumwurzeln den Ackerfrüchten
schaden, die Lage an der äußersten Grenze der Gemarkung, falls solche nur auf weitem
Umweg zu erreichen ist, ebenso allzu große Nähe von Okonomiegebäuden, infolge welcher das
Grundstück der Beschädigung durch Hausgeflügel besonders ausgesetzt ist; desgleichen auch
solche Grunddienstbarkeiten, welche ein Hindernis für die vollständige Benützung und Verbesse-
rung der Boden abgeben.
(4) Umgekehrt kann der Boden in eine höhere Klasse einzuschätzen sein, wenn durch
bauliche Anlagen, wie Schutzdämme, Drainage, Abzugsgräben, Dohlen und Brücken, Bewässe-
rungsanlagen oder durch ähnliche Arbeiten eine dauernde Erhöhung der Ertragsfähigkeit der
Grundstücke stattgefunden hat.
8 21.
Vorübergehende Wertserhöhung oder Wertsverminderung.
(1) Verhältnisse, welche, wie z. B. das Vorhandensein von Obstbäumen, der Düngungs-
zustand, die Ansaat, Vernachlässigung oder Beschädigungen und dergleichen, den Wert eines
Grundstückes nur vorübergehend erhöhen oder vermindern und deshalb seiner Zeit gemäß
Artikel 10 Ziffer 2 des Gesetzes eine Ausgleichung in Geld zur Folge haben (vergleiche unten