Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

484 XXVI. 
g 28. 
Besitzstandstagfahrt und Beschwerdeerledigung. 
(1) Die Tagfahrt wird durch den Vorstand der Kulturinspektion oder dessen Stellvertreter 
geleitet, welcher über die Verhandlungen ein Protokoll aufnimmt. 
(2) Den Erschienenen sind die bisherigen Arbeiten genau zu erläutern und alle gewünschten 
Auskünfte zu erteilen. 
(3) Erinnerungen und Beschwerden gegen die Feststellung des Besitzstandes sind, wenn mög- 
lich, sofort zu erledigen. Kann dies nicht geschehen, so sind sie in der Tagfahrt protokollarisch 
aufzunehmen und späterhin unter Leitung des Inspektionsvorstandes oder seines Vertreters zu. 
prüfen und zu verbescheiden. Sofern es erforderlich erscheint, ist der Beschwerdeführer zur 
Prüfung seiner Beschwerde einzuladen. 
(4) Die Bescheide der Vollzugskommission samt deren Begründung sind in einer besonderen 
Niederschrift, welche bei den Kommissionsakten verbleibt, aufzuzeichnen und den Beschwerde- 
führern entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich unter Beachtung der in § 8 ent- 
haltenen Weisungen zu eröffnen (Muster 13 a). Dabei sind die Beschwerdeführer gemäß § 13 
der Vollzugsverordnung zu belehren, daß sie wegen Verletzung wesentlicher Vorschriften des 
Gesetzes den Rekurs an die Oberdirektion ergreifen und daß sie ferner wegen erheblicher 
tatsächlicher Irrtümer oder wegen auffallender Benachteiligung eine nochmalige Prüfung ihrer 
Beschwerde durch die Oberdirektion beantragen könnten, daß aber beide Rechtsmittel binnen 
vierzehn Tagen von der Eröffnung (Zustellung) des Kommissionsbescheides ab bei der Ober- 
direktion oder bei der Vollzugskommission einzulegen und zu begründen wären. 
(5) Bei Beschwerden über vorübergehende Wertserhöhungen oder Wertsverminderungen, 
insbesondere über die Abschätzung von Obstbäumen, kann die Prüfung verschoben werden, bis 
durch die neue Zuteilung festgestellt ist, ob der Beschwerdeführer das betreffende Objekt 
abzugeben hat oder nicht (vergleiche 8§ 21 und 45). 
g 20. 
Rekursbeschwerde und Antrag auf nochmalige Prüfung. 
(1) Wird gegen den Bescheid der Kommission rechtzeitig eines der zulässigen Rechtsmittel 
(§ 28) bei der Vollzugskommission eingelegt, so hat letztere alsbald nach Ablauf der Rekurs- 
frist die eingekommene Beschwerde samt allen auf sie bezüglichen Akten an die Kulturinspektion 
zur Vorlage an die Oberdirektion zu übermitteln. 
(2) Eine Unterbrechung der Arbeiten der Vollzugskommission findet nur dann statt, 
wenn dies von der Oberdirektion besonders angeordnet wird. 
(3) Wird die Entscheidung der Oberdirektion innerhalb der vierzehntägigen Frist nicht 
angerufen, so wird bei der Fortsetzung der Arbeit vorerst keine Rücksicht auf die von der 
Vollzugskommission verworfenen Einwendungen genommen.
	        
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