Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

494 XXVI. 
Geometer nachzutragen. Hierbei dürfen jedoch keinerlei Korrekturen durch Radieren oder 
Abänderung von Zahlen in den Plänen und Tabellen vorgenommen werden, sondern es sind 
im Feldbereinigungsplan die abzuändernden Linien und Ziffern zu durchstreichen, während in 
den Tabellen alle Anderungen in der Form besonderer Nachträge vollzogen werden, auf welche 
am entsprechenden Ort zu verweisen ist. 
(2) Die Geldausgleichungstabelle ist nach Bewirkung der Nachträge abzuschließen und von 
dem Geometer und dem Vorsitzenden der Vollzugskommission zu beurkunden. 
(3) Hierauf legt die Vollzugskommission das Bereinigungswerk an die Kulturinspektion 
vor, welche sich davon überzeugen wird, ob alle infolge der Beschwerdeerledigung eingetretenen 
Anderungen — sei es in der Geländezuteilung oder in der Geldausgleichung — in dem 
Bereinigungswerk vollständig und vorschriftsgemäß nachgetragen sind; gegebenensalls sind die 
erforderlichen Ergänzungen und Verbesserungen zu veranlassen. 
* 51. 
Schlußbestätigung. 
(1) Ist auf diese Weise das Feldbereinigungswerk vollständig geordnet, so legt die Kultur- 
inspektion das Werk der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues vor. Dabei gibt sie 
an, ob die mit dem Unternehmen etwa verbundene Gemarkungsgrenzverlegung die staatliche 
Genehmigung erhalten hat. Die Oberdirektion erteilt sodann dem Unternehmen die Schluß- 
bestätigung (§ 17 der Vollzugsverordnung), indem sie zugleich den Zeitpunkt bezeichnet, in 
welchem der Ubergang des Eigentumsrechts und der Rechte Dritter (Artikel 20 des Gesetzes) 
stattfinden soll. 
(2) Gleichzeitig erteilt sie auf die Geldausgleichungstabelle nach erfolgter Prüfung An- 
weisungsermächtigung und übergibt dieselbe dem Gemeinderat zur Erhebung beziehungsweise 
Auszahlung der Geldausgleichungsbeträge. 
(3) Die Schlußbestätigung ist ausnahmsweise vor endgültiger Erledigung der Beschwerden 
(§5 49, 50) zu beantragen, wenn die Beschwerden nicht auf eine Anderung der Zuteilung, 
sondern lediglich auf die Erlangung einer Geldentschädigung gerichtet sind. In diesem Falle 
ist das Feldbereinigungswerk mit dem Protokoll über die Schlußtagfahrt unmittelbar nach 
dieser der Oberdirektion mit dem Antrag auf Schlußbestätigung vorzulegen. Kann jedoch 
die Prüfung der erhobenen Beschwerden, was sehr wünschenswert ist, sofort nach der Schluß- 
tagfahrt stattfinden und in kürzester Zeit durchgeführt werden, so hat die Vorlage des Werks 
unmittelbar nach der Feststellung und Ausfertigung der Bescheide zu erfolgen, ohne daß deren 
Zustellung und weitere Behandlung abgewartet zu werden braucht. In der Geldausgleichungs- 
tabelle sind diejenigen Beträge, welche durch die in der Schlußtagfahrt erhobenen Beschwerden 
beanstandet sind, in folgender Weise durch Einrahmung kenntlich zu machen und hiernach die 
Summen der unbestrittenen Beträge zu berichtigen:
	        
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