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Ausführung des Unternehmens durch das Ergebnis der Absti gsverhandlung, an welcher
nur die Grundeigentümer der innerhalb der seitherigen Gemarkungsgrenze gelegenen Grund-
stücke sich zu beteiligen haben, gesichert, so hat die Vollzugskommission sofort die endgültige
Verlegung der Gemarkungsgrenze zu erwirken.
(2) Die Gemarkungsgrenzverlegung vollzieht sich nach dem Gesetz vom 20. April 1854
(Regierungsblatt Nr. XXI) und der dazu erlassenen Vollzugsverordnung vom 1. August 1854
§ 8 ff. (Regierungsblatt Nr. XXV).
(3) Bezüglich der Zuständigkeit ist zu beachten: Sofern auf keiner der in Betracht
kommenden Gemarkungen die Katastervermessung schon beendigt ist, steht die Erteilung der
staatspolizeilichen Genehmigung zu der Grenzverlegung dem Bezirksamt oder dem Ministerium
des Innern zu, je nachdem die Gemarkungsgrenze, soweit sie eine Abänderung erleiden soll,
die Grenze des Amtsbezirkes nicht berührt oder aber zugleich Grenze des Amtsbezirkes ist;
ist aber die Katastervermessung auf einer der in Betracht kommenden Gemarkungen schon
beendigt, so ist die Erteilung der staatspolizeilichen Genehmigung dem Großherzoglichen Staats-
ministerium vorbehalten (Artikel 4 des Gesetzes vom 20 April 1854 und § 13 Ziffer 16
der landesherrlichen Verordnung vom 12. Juli 1864 zum Gesetz über die Organisation der
inneren Verwaltung, Regierungsblatt 1864 Nr. XXKX).
(4) Nach erfolgter staatspolizeilicher Genehmigung der Grenzverlegung übersendet der
Geometer je eine Fertigung des Plans über die Grenzverlegung und des Güterverzeichnisses
den Grundbuchämtern der beteiligten Gemeinden oder, wenn diese noch unter altem Recht
stehen, der oder den zuständigen Grundbuchaufsichtsbehörden behufs Überleitung der Grund-
buchführung. Außerdem ist das Grundstücksverzeichnis (vergleiche oben §'1) zu berichtigen,
worauf die Vollzugskommission die neu zugegangenen Grundeigentümer urkundlich über ihre
Zustimmung zu dem Bereinigungsgeschäfte zu vernehmen und sodann die Akten der Ober-
direktion vorzulegen hat.
(5) Die letztere wird je nach dem Einflusse, welchen die Nichtbeteiligung der Ausgeschiedenen
und die Erklärung der nachträglich Zugegangenen auf das Ergebnis der erstmaligen Abstimmung
geübt haben würde, eine nochmalige Abstimmungsverhandlung anordnen oder nach Maßgabe
des § 6 der Vollzugsverordnung Verfügung treffen.
(6) Erweist es sich infolge der Grenzverlegung als wünschenswert, daß auch auf dem
anstoßenden Gelände der Nachbargemarkung eine Bereinigung herbeigeführt werde, so ist letztere
als ein für sich bestehendes Unternehmen zu behandeln; je nach dem Umfang desselben ist
dabei nach Maßgabe der Artikel 1 ff. des Gesetzes zu verfahren oder der Weg gütlicher
Vereinbarung zu beschreiten.
§ 58.
Gleichzeitige Vornahme von Feldbereinigungen auf gegenscitig anstoßenden Gemarkungen.
(1) Soll sich eine Feldbereinigung auf zwei oder mehrere Gemarkungen als ein Ganzes
erstrecken, so ist das Unternehmen auf einer jeden Gemarkung ein für sich rechtlich abgegrenztes
und demgemäß das Verfahren einzurichten; insbesondere sind die Anträge gesondert zu stellen,
Gesetzes und Verordnungsblatt 1905.