Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXV. 513 
83. 
Die Hafenbeamten sind jederzeit zum Betreten der im Hafen liegenden Fahrzeuge sowie 
zur Besichtigung von deren Räumen, soweit sie nicht unter Zollverschluß stehen, berechtigt. 
Die Schiffer haben auf erste Aufforderung die zum Betreten der Schiffe nötigen Stege 
zu legen, die Beamten erforderlichenfalls überzusetzen und demnächst an das Ufer zurückzufahren. 
84. 
Die Schiffer sowie alle sonstigen im Hafen verkehrenden Personen sind gehalten, allen 
Anordnungen Folge zu leisten, welche von der Hafenverwaltung im Interesse des Verkehrs 
und der Aufrechterhaltung der Ordnung und Reinlichkeit im Hafengebiet getroffen werden. 
Personen, die im Hafen keine Geschäfte haben, dürfen Anlagen, die außerhalb der dem 
Verkehr des Publikums geöffneten Straßen gelegen sind, nur mit Erlaubnis der Hafen- 
verwaltung betreten. 
Jede Handlung im Hafengebiet, welche die Sicherheit und Ordnung in demselben gefährdet, 
ist verboten. 
§ 5. 
Die Führer von Fahrzeugen jeder Art und von Flößen müssen von der Einfahrt in das 
Hafengebiet an bis nach erfolgter Anlegung und von Beginn der Abfahrt aus dem Hafen- 
gebiet ständig auf dem Fahrzeug anwesend sein. 
86. 
Bei der Einfahrt in den Hafen und der Ausfahrt aus diesem, beim Übergang von einer 
Hafenabteilung in die andere und bei sonstigen Bewegungen der Schiffe innerhalb des Hafens, 
die nicht lediglich im Verholen an derselben Liegestelle bestehen, muß stets die im Schiffsattest 
vorgeschriebene Bemannung auf dem Schiffe anwesend sein. 
87. 
Die Führer der im Hafen anlegenden Fahrzeuge und Flöße haben diese sogleich nach 
Ankunft unter Vorlage der Begleitpapiere und unter Angabe der Ladung nach Gattung und 
Menge beim Hafenmeister schriftlich anzumelden. Ebenso sind die einzunehmenden Ladungen 
und die Abfahrt der Fahrzeuge und Flöße dem Hafenmeister anzuzeigen. Über die An= und 
Abmeldung erhält der Führer eine Bescheinigung. 
Auf Verlangen der Hafenbeamten sind bei der Anmeldung auch jeweils die übrigen 
Schiffspapiere (Patente, Eichscheine, Schiffsatteste und Dampfkesselrevisionsbücher), Dienst- und 
Arbeitsbücher der Mannschaft und die Quittungskarten zur Prüfung vorzulegen. 
Der Hafenverwalter ist befugt, unter Anberaumung einer Frist von mindestens drei Tagen 
anzuordnen, daß Fahrzeuge, die, ohne zu überwintern und ohne Ladung zu nehmen oder zu 
löschen, länger als vierzehn Tage im Hafen verweilen, aus dem Hafen entfernt werden. 
Schwimmende Einrichtungen, welche nicht dem Verkehr dienen, wie Badeanstalten und 
dergleichen, ebenso auch Fähren dürfen nur nach zuvor eingeholter Erlaubnis der 
76.
	        
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