Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

514 XXVII. 
Hafenverwaltung im Hafen untergebracht werden; die Erlaubnis kann jederzeit 
mit Frist von drei Tagen zurückgezogen werden. 
88. 
Die Hafenverwaltung hat zu bestimmen, wo die Fahrzeuge und Flöße anzulegen haben. 
Ein Wechsel des angewiesenen Anlegeplatzes darf nur mit deren Genehmigung stattfinden. 
Sind die Aus- und Einladeplätze bei der Einfahrt noch nicht bekannt, so sind die Fahrzeuge 
einstweilen an den von der Hafenverwaltung bezeichneten Liegeplätzen anzulegen. 
Die Lösch- und Ladestellen für Ladungen, die einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung 
unterliegen, werden im Einvernehmen mit der Zollbehörde bestimmt. 
Die Hafenverwaltung ist befugt, jederzeit, wenn dies im Interesse des Hafenverkehrs 
geboten erscheint — erforderlichenfalls mit Zustimmung der Zollbehörde — den Schiffen 
andere Halteplätze anzuweisen, namentlich solchen Fahrzeugen, welche nicht in der Ein- oder 
Ausladung begriffen sind und deren Anwesenheit den Verkehr hindert. 
89. 
Wenn von der Beschaffenheit lagernder Güter Nachteil für andere lagernde oder aus- 
oder einzuladende Gegenstände zu befürchten ist, so müssen erstere auf Anordnung des Hafen- 
verwalters von ihren Lagerplätzen entfernt werden. 
. 10. 
Die zur Fortbewegung der Schiffe dienenden Schaltwerkzeuge dürfen nicht an den Ufer- 
böschungen angesetzt werden. 
Stilliegende Fahrzeuge und Flöße sind an den am Ufer eingelassenen Ringen oder Pfählen 
sicher anzumähren. Das Befestigen an Eisenbahnschienen, Kranen u. sw.#sowie das Spannen 
von Tauen quer über die Hafenbecken ist verboten. Anker dürfen nur in der Hafensohle 
außerhalb des Fahrwassers gesetzt und müssen durch Schwimmer (Döpper) bezeichnet werden. 
Auch ist das Ankersetzen an den durch Plakattafeln kenntlich gemachten Stellen, an denen sich 
Kabelübergänge befinden, ferner das Ankerschleppen innerhalb der Strecke von 10 m oberhalb 
bis 10 m unterhalb dieser Stellen untersagt. 
Schoren zum Fernhalten der Fahrzeuge vom Ufer dürfen nur in Notfällen unmittelbar 
gegen die Uferböschung, sonst nur gegen den Uferfuß oder an auf die Böschung aufgelegte 
Bordstücke angesetzt werden. zu 
Das Löschen und Laden der Schiffe sowie die An- und Abfuhr der Güter ist nur an 
den Wochentagen mit Ausnahme der gebotenen Festtage gestattet und zwar: 
vormittags von 6 bis 12 Uhr, 
nachmittags von 1 bis 7 Uhr. 
Ausnahmsweise kann jedoch von der Hafenverwaltung die geordnete Arbeitszeit verlängert 
und, vorbehaltlich der Vorschriften über die Beschäftigung der Arbeiter an Sonn= und Fest-
	        
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