Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

36 III. 
Das Sitzungsprotokoll wird vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet und in 
der nächsten Sitzung der Leihamtskommission zur Einsicht der Herren Mitglieder aufgelegt. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses wird erfordert, daß wenigstens 3 Mitglieder außer dem 
Vorsitzenden anwesend sind. 
8 30. 
Die Kommission verwaltet sämtliche Angelegenheiten des Leihamtes nach Maßgabe der 
bestehenden Gesetze und Verordnungen, sowie der gegenwärtigen Satzungen; sie beschließt ins- 
besondere über die Anstellung und Besoldung der Anstaltsbeamten, der Inhaber der Sammel- 
stellen, die Anlegung des eingehenden Geldes, über Aufnahme von Anlehen; sie überwacht die 
Geschäftsführung des Vorstandes und der übrigen Beamten, sowie der Inhaber der Sammel- 
stellen, sie sorgt für die sichere Verwahrung der Wertpapiere und Schuldurkunden, nimmt 
nach Bedarf Dienst= und Kassenvisitationen vor und prüft die vom Rechner allmonatlich auf- 
zustellenden Ausweise über den Geschäftsverkehr und den Kassenstand. 
Alle Einnahmen und Ausgaben sind von der Kommission anzuweisen. Für die auf 
Pfänder ausgeliehenen Darlehen, die Rückzahlung solcher Kapitalien und die Zinsen aus 
Pfänder-Darlehen, ferner über die ausbezahlten Mehrerlöse ist die Anweisung der Kommission 
jeweils nachträglich einzuholen. 
8 31. 
Die Beschlüsse der Kommission über nachstehende Angelegenheiten bedürfen vor dem 
Vollzug der Bestätigung des Stadtrats: 
.Anstellung des Vorstandes und der übrigen Beamten; 
Festsetzung, Erhöhung und Verminderung der Gehalte und Sustentationen sämtlicher 
Leihamtsbeamten, soweit nicht schon die Dienst= und Gehaltsordnung für städtische 
Beamte hierüber Bestimmung getroffen hat; 
Freigebigkeitshandlungen; 
Erwerbung oder Veräußerung von Gebäuden; 
Aufnahme von Anlehen; 
Abänderungen der Satzungen; 
Auflösung der Anstalt. 
Dem Stadtrat steht außerdem das Recht zu, sich in gut scheinender Weise über den 
Geschäftsgang des Leihamtes und über die Anlage des Vermögens Kenntnis zu verschaffen 
und entsprechende Anordnungen hierüber zu erlassen. 
8 32. 
Die Beschlüsse der Leihamtskommission über die nachstehend bezeichneten Gegenstände 
bedürfen außer der Bestätigung des Stadtrats der Zustimmung des Bürgerausschusses, 
nämlich über: 
1. Erweiterung, Beschränkung oder Zurückziehung der Gemeindebürgschaft; 
2. Errichtung neuer Beamtenstellen und die dafür auszuwerfenden Gehalte; 
S o 0 d —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.