Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

526 XXVII. 
Nimmt das Geschäft, einschließlich der Reisezeit, zwölf Stunden und mehr in 
Anspruch, so erhöht sich dieser Bauschbetrag um zwei Mark. 
Für Reisen außer Baden erhöhen sich die Bauschbeträge um die Hälfte. 
Diese Bauschbeträge gelten für den ganzen Tag; wird von Geschäft und Reise 
nur der Vor= oder Nachmittag in Anspruch genommen, so wird nur die Hälfte 
der Bauschbeträge bewilligt. 
* 19 B. 
2. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten (letztere neben der Vergütung 
nach 8 1) für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses und der Ausschuß- 
kommission eine Gebühr wie A 1b.“ 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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