III. 37
Anstellung der etatmäßigen aber außerhalb der Dienst- und Gehaltsordnung stehenden
Beamten;
Freigebigkeitshandlungen, wenn deren Betrag innerhalb eines Rechnungsjahres 1 000 +
übersteigt;
Aufnahme von Anlehen;
Abänderung der Satzungen;
. Auflösung der Anstalt.
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— -Z S1
§ 33.
Zur Leitung des städtischen Leihamtes ist außer dem in § 28 bezeichneten Verwaltungs-
organ ein Dienstvorstand bestellt, welchem die erforderliche Anzahl Taxatoren, Gehilfen und
Diener beigegeben wird.
Die Dienstobliegenheiten der Beamten und Bediensteten des Leihamtes sowie der Inhaber
der Sammelstellen werden nach Maßgabe der bestehenden Gesetze, Verordnungen, sowie der
Satzungen von der Kommission des Leihamtes bestimmt, welche auch über die Sicherheits-
leistung der Beamten beschließt.
Sämtliche Angestellten werden auf die Satzungen und ihre besondere Dienstweisung, ins-
besondere auf strengste Wahrung des Dienstgeheimnisses von der Staatsbehörde verpflichtet.
8 34.
Auf die Führung, Prüfung und Abhör der Rechnung, sowie auf die damit zu—
sammenhängenden Geschäfte finden die Bestimmungen der Städteordnung und der Städte-
rechnungsanweisung Anwendung.
935.
Das vorhandene Vermögen des Leihamtes, soweit es nicht in Liegenschaften angelegt
ist, bildet den derzeitigen Betriebsfonds.
Über die Verwendung etwaiger Rechnungsüberschüsse bestimmt die Leihamtskommission
mit Zustimmung des Stadtrats; dieselben dürfen nur für Zwecke des Leihamts oder,
sofern der Betriebsfonds in seinem derzeitigen Betrage schuldenfrei vorhanden ist, zur
Armenunterstützung verwendet werden.
836.
Die Verwaltung des Leihamtes untersteht der Staatsaufsicht gemäß den bestehenden
Gesetzen und Verordnungen.
Zu jeder Abänderung der Satzungen, sowie zur Auflösung der Anstalt ist Staats-
genehmigung erforderlich.
§ 37.
Im Falle der Auflösung wird das Vermögen der Anstalt in einen Armenfonds der
Stadt Mannheim umgewandelt, der nach den für weltliche Ortsstiftungen geltenden Gesetzen
und Verordnungen verwaltet wird.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.