XXIX. W
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung der Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte.
Vom 14. Dezember 1905.
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
I. Die Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte vom 13. Juli 1889 (Zentralblatt
Seite 421) werden durch folgende zusätzliche Bestimmungen ergänzt:
1. im § 14 Ziffer 1 wird hinzugefügt: „sowie die Prüfung in der Fleischbeschau“;
2. im § 16 Absatz 1 wird:
#u#. in den Eingangsworten hinter „Prüfung“ eingeschaltet: „sowie in der Prüfung
in der Fleischbeschau“,
b. als Ziffer 7 hinzugefügt: „an einem geschlachteten Tiere die Fleischbeschau auszu-
führen und sich über das Ergebnis zu äußern; der Befund und die Beurteilung
sind schriftlich mitzuteilen. Außerdem ist gleichzeitig durch eine mündliche Prüfung
zu ermitteln, ob der Kandidat die für die Ausübung der Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau erforderlichen theoretischen Kenntnisse, insbesondere auch hinsichtlich der
wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen besitzt“
3. im Schlußsatze des § 16 wird zwischen den Worten „aus“ und „drei“ das Wort
„mindestens"“ eingefügt.
II. Vorstehende Bestimmungen finden auf alle Fachprüfungen in der Tierheilkunde An-
wendung, welche nach dem 1. Jannar 1906 begonnen werden.
Berlin, den 14. Dezember 1905.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.