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laufen, zu hindern und zutreffendenfalls durch Anzeige und Antragsstellung die
strafgerichtliche Verfolgung von Zuwiderhandelnden herbeizuführen. Zum Vollzuge
bedienen sich die Rheinbauinspektionen des ihnen beigegebenen Personals (Ingenieure,
technische Assistenten, Dammeister, Aufseher).
Insbesondere kommt es den Rheinbauinspektionen als Strom= und Schiffahrts-
polizeibehörden zu:
„#. darüber zu wachen, daß die Fahrzeuge, namentlich auch die eines Schiffsattestes
nicht bedürfenden unter 300 Zentner (15 Tonnen) Tragfähigkeit, welche durch
eigene Triebkraft bewegt werden, gemäß § 3 Ziffer 1 der Rheinschiffahrts-Polizei-
ordnung gehörig eingerichtet, ausgerüstet und bemannt sind,
die in § 4 Ziffer 8 und 9 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung erwähnten An-
weisungen, Befehle, Anordnungen und Bekanntmachungen zu erlassen,
. die in § 19 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung erwähnten Zeichen zur Kenntlich
machung von Kabeln anzubringen,
. die nach § 23 Ziffer 5 und 6 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung vorgesehenen
Anordnungen wegen der Beseitigung von gesunkenen Fahrzeugen und dergleichen
zu erlassen,
. die für den Verkehr geschlossenen Stromteile (§ 43 der Rheinschiffahrts-Polizei=
ordnung) zu bezeichnen.
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F
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Die nach § 23 Ziffer 4 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung als Ortspolizeibehörden
zuständigen Bürgermeister und für die Gemarkung Mannheim das dortige Bezirksamt
haben von den nach dieser Vorschrift zu ihrer Kenntnis kommenden Havarien und von
der erfolgten Vermalung sofort der Rheinbauinspektion Mitteilung zu machen.
Neben den Rheinbauinspektionen bleiben die Bezirksämter zum Einschreiten in strom-
und schiffahrtspolizeilichen Angelegenheiten gemäß § 30 des Polizeistrafgesetzbuches
zuständig, und zwar mit der Maßgabe, daß im Falle bezirksamtlichen Einschreitens
tunlichst ein Benehmen mit der Rheinbauinspektion stattfinden soll, und daß die An-
wendung persönlichen Zwangs und die Erkennung über den Ersatz der durch die strom-
und schiffahrtspolizeilichen Maßregeln erwachsenen Kosten (§ 30 Absatz 3 und 4 des
Polizeistrafgesetzbuchs) ausschließlich den Bezirksämtern vorbehalten bleibt.
Die in den 8§8§ 37 Ziffer 3 und 4, 38 und 39 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung
erwähnten Zuständigkeiten werden vom Hauptzollamt Mannheim wahrgenommen.
5. Die in § 44 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung vorgesehene Anordnung von Signal-
lichtern für besondere Fälle bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten.
Karlsruhe, den 18. März 1905.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Dr. Walli.