Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Anlage 1. 
Abänderungen und Ergänzungen der Bheinschiffahrts- Tolizeiordnung. 
J. 
8 2 erhält folgenden Zusatz zwischen Ziffer 3 und 4 als künftige Ziffer 4: 
„Auf Rhein-Seeschiffe, welche ihre Tauglichkeit zur See= und Küstenfahrt durch ein Klassi- 
fizierungszeugnis des Schiffs-Klassifikationsunternehmens „Germanischer Lloyd“ zu Berlin oder 
einer anderen seitens sämtlicher Uferstaaten als zuständig anerkannten Klassifikationsgesellschaft 
nachweisen und mit einer Tiefgangslinie versehen sind, finden die vorstehenden Bestimmungen 
keine Anwendung.“ 
II. 
§2 erhält am Schluß folgenden Zusatz als Ziffer 5 (künftig 6): 
„Die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften finden auf Schiffe unter 300 Zentner 
(15 Tonnen) Tragfähigkeit keine Anwendung. Die von den Uferregierungen bezüglich solcher 
Schiffe erlassenen besonderen Bestimmungen bleiben jedoch unberührt.“ 
III. 
§ 3 Ziffer 2 erhält die folgende Fassung: 
„Bei Schiffen von 300 Zentner (15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit sind für ihre Ein- 
richtung sowie für Art und Zahl der Ausrüstungsgegenstände die Feststellungen und Angaben 
im Schiffsattest (Artikel 22 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte) maßgebend. 
Liegt der Heimatsort eines solchen Schiffes außerhalb Niederland, so sind auch für Art 
und Zahl der Bemannung die Angaben im Schiffsattest maßgebend. 
Ist in dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Falle das Schiffsattest in Niederland 
ausgefertigt, so muß zum Zweck der Eintragung der Bemannung das Attest einer deutschen 
Schiffsuntersuchungsbehörde vorgelegt werden, und zwar hat die Vorlage bei der erstmaligen 
Landung am Sitze einer Schiffsuntersuchungsbehörde des Heimatstaates des Schiffseigners zu 
erfolgen; falls aber bei der ersten Fahrt eine Landung am Sitze einer solchen Behörde nicht 
stattfindet, spätestens binnen eines Jahres, von Ausfertigung des Attestes an gerechnet, nach 
Wahl des Schiffers bei einer anderen deutschen Untersuchungsstelle.“ 
IV. 
In § 4 Ziffer 4 werden zwischen „Führung“ und „vorüberfahrender“ die Worte: „heran- 
nahender und“, sowie zwischen „entsprechende“ und „Verminderung“ das Wort: „rechtzeitige" 
eingeschaltet. 
7.
	        
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