Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

§ 4 Ziffer 9 erhält folgende Fassung: 
„Die Schiffs= und Floßführer haben den durch öffentliche Bekanntmachung oder durch 
Aufstellen von Wahrschauen kundgegebenen Anordnungen der zuständigen Behörden und Beamten 
der Strom= und Schiffahrtspolizei Folge zu leisten, wodurch 
a. auf den in Ziffer 8 bezeichneten Stromstrecken die Fahrt bei Nacht oder mit zu tief 
gehenden Fahrzeugen untersagt, 
b. auf Stromstrecken, in denen nach vorheriger Verständigung mit den zuständigen 
Civilbehörden militärische Üübungen stattfinden, der Schiffs= und Floßverkehr zeit- 
weilig beschränkt oder untersagt wird.“ 
VI. 
§ 4 erhält folgenden Zusatz als Ziffer 12: 
„Die Anker müssen beim Aufholen so hoch gehoben werden, daß ihre Unterkante nicht 
unter den Kiel oder den Boden des Fahrzeuges reicht.“ 
VII. 
* 4 erhält folgenden ferneren Zusatz als Ziffer 13: 
„Der Führer des Schleppers hat auf ein von einem Anhangschiff bei Tag durch Schwenken 
einer roten Flagge, bei Nacht durch Schwenken einer roten Laterne gegebenes Signal nieder- 
zulegen und nach der Ursache des Signals sich zu erkundigen. Das von dem Führer eins 
Anhangschiffs gegebene Notsignal ist von den Führern aller Fahrzeuge, welche sich zwischen 
dem bezüglichen Anhangschiff und dem Schlepper befinden, sofort in gleicher Weise wieder- 
zugeben. Das Signal darf nur in Fällen dringender Gefahr gegeben werden. Die miß- 
bräuchliche Anwendung des Signals oder die Nichtbeachtung eines berechtigterweise gegebenen 
Signals wird nach § 46 bestraft. Vor Wiederaufnahme der Fahrt hat der Führer des 
Schleppers ein Signal mit der Schiffsglocke zu geben.“ 
VIII. 
In § 7 Ziffer 1 werden zwischen „bei Nacht“ und „eine Laterne“ die Worte: „quer 
zum Schiff'“ eingeschaltet. 
IX. 
In § 8 Ziffer 2 à werden zwischen „durch" und „Hin= und Herschwenken“ die Worte: 
„auer zum Schiff vorzunehmendes“ eingeschaltet. 
X. 
§ 10 erhält folgenden Zusatz als Ziffer 5: 
„Führt ein durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff ein seitlich gekuppeltes Anhangschiff 
mit sich, so gelten beide Schiffe als ein Schleppzug im Sinne dieser Polizeiordnung.“
	        
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