Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

46 V. 
Beladene Schiffe müssen stets im ersten Anhang geführt werden; ebenso von den unbeladenen 
jeweils die größeren. Befinden sich zwei beladene Schiffe im Anhang, so darf in zweiter Länge 
ein weiteres, wenn auch leeres Schiff nicht angehängt werden. 
Nebeneinander gekuppelte Schiffe sollen annähernd von gleicher Größe sein; doch dürfen 
neben einem großen Schiffe zwei kleinere Schiffe hintereinander angekuppelt werden, wenn sie 
zusammen ungefähr von gleicher Länge sind, wie das erstere. Die beiden hintereinander ge- 
kuppelten kleineren Schiffe gelten alsdann für die Anwendung des Absatzes 1 als ein Schiff. 
Jedes der gekuppelten Schiffe — im letztgedachten Falle das vordere der kleineren Fahr- 
zeuge — muß einzeln an dem Schlepper oder an den Schiffen der ersten Anhanglänge so fest- 
gemacht sein, daß der ganze Anhang im Kielwasser des Schleppers gefahren werden kann. 
Dem Dampfschiff darf seitlich kein Schiff angehängt werden.“ 
XVIII. 
§ 26 (künftig 27) Ziffer 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Werden Anker — Buganker oder Seitenanker im Fahrwasser oder in dessen Nähe aus- 
geworfen, so sind die Liegestellen derselben durch lichtblaue Döpper zu bezeichnen. Diese Döpper 
sind bei Baggermaschinen oder ähnlichen Gerätschaften sämtlich, bei anderen Fahrzeugen und 
Flößen nur, insoweit sie die Stelle von Seitenankern bezeichnen, oder insofern Buganker nach 
ihrer Lage zum Schiffskörper andere vorbeifahrende Schiffe gefährden können, von Sonnennnter- 
gang bis Sonnenaufgang mit weißem Licht zu versehen." 
XIX. 
Hinter § 28 (künftig 29) wird ein Paragraph als künftiger § 30 eingeschaltet mit der 
berschrift: "6 
„Wegriff der Racht. 
8 30. 
In den Vorschriften über die Lichterführung und sonstige Signalgebung (84 Ziffer 4 und 13, 
§ 7 Ziffer 1, § 8 Ziffer 2, § 15 Ziffer 4, § 16 Ziffer 2 und 3, 8 17 Ziffer 2, 8 18 Ziffer 2,3 
und 4, § 20 Ziffer 1, § 21 Ziffer 1 bis 5 (künftig 1 bis 7), § 23 Ziffer 3, § 26 (künftig 27) 
Ziffer 4) ist unter Nacht die kalendermäßig örtliche Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnen- 
aufgang zu verstehen. 
In den Vorschriften über die Fahrt (§ 4 Ziffer 9, § 15 Ziffer 3, 8§ 21 Ziffer 6 (künftig 8), 
§ 22 2b, § 24) ist unter Nacht die Zeit von Eintritt der Dunkelheit (spätestens eine Stunde nach 
Sonnenuntergang) bis zum Tagesanbruch (frühestens eine Stunde vor Sonnenaufgang) zu 
verstehen."“
	        
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