68 V.
3. Am Leinpfadufer befindliche Badeanstalten oder sonstige Anlagen, welche den Leinzug
hindern, müssen von den Inhabern mit vollständigen Seilleitungen versehen werden.
4. Auf dem Leinpfad selbst dürfen weder Anlagen errichtet, noch Gegenstände gelagert
werden, welche der Ausübung des Schiffzuges hinderlich sein würden.
Regriff der Nacht.
g 30.
In den Vorschriften über die Lichterführung und sonstige Signalgebung (§ 4 Ziffer 4
und 13, § 7 Ziffer 1, § 8 Ziffer 2, § 15 Ziffer 4, 8 16 Ziffer 2 und 3, § 17 Ziffer 2,
§ 18 Ziffer 2, 3 und 4, § 20 Ziffer 1, 8 21 Ziffer 1 bis 7, § 23 Ziffer 3, § 27 Ziffer 4)
ist unter Nacht die kalendermäßig örtliche Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu
verstehen.
In den Vorschriften über die Fahrt (§ 4 Ziffer 9, § 15 Ziffer 3, § 21 Ziffer 8, 8 22
Ziffer 2b, 8§24) ist unter Nacht die Zeit von Eintritt der Dunkelheit (spätestens eine Stunde
nach Sonnenuntergang) bis zum Tagesanbruch (frühestens eine Stunde vor Sonnenaufgang)
zu verstehen.
Porschriften über Bau, Bemannung, Ausrüstung und Auntersuchung der Flöhe.
1. Bezeichnung, Breite und Länge der Flöße.
§ 31.
1. Jedes Floß hat in der Mitte seiner Länge und in der Höhe von mindestens 3 Meter
über seiner Oberfläche zwei parallel mit der Längenachse übereinander fest angebrachte weiße
Tafeln zu führen, von welchen die obere in Roth die Anfangsbuchstaben der Vornamen,
den Familiennamen und den Wohnort des Floßbesitzers, die untere in Schwarz die gleichen
Angaben in Betreff des Floßführers in lateinischen Schriftzügen von mindestens 30 em
Höhe und 5 cm Breite zu enthalten hat, und zwar auf beiden Seiten der Tafeln.
2. Die Breite der den Rhein befahrenden Flöße darf auf der Stromstrecke
von Basel bis Kehhl 6 Meter
„ Kehl bis Steinmauern (Murgmündung) 17 „
„ Steinmauern bis Germersheim . 27 „
„ Germersheim bis Mannheim. . 36 „
„ Mannheim abwärts 63 „
nicht übersteigen.
Außerdem wird die Länge der Flöße für die Stromstrecke
von Basel bis Kehl af 27 Meter
„ Kehl bis Steinmauern auf 90
#
beschränkt.