Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 81 
82. 
Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorstand, der den Geschäftsgang zu Zusammen= 
leiten hat, und aus vereideten Sachverständigen. sebng ver 
Als Sachverständige sind in die Kommission zu berufen: suchungskom- 
1. ein Hafenbeamter oder ein Beamter der staatlichen Wasserbauverwaltung; missionen. 
2. ein Schiffsbankundiger, der mit dem Bau von Holz= und Eisenschiffen sowie mit der 
Schiffsdampfmaschine vertraut ist, oder ein Schiffsbaukundiger, der mit dem Bau von 
Holz= und Eisenschiffen, und ein zweiter Sachverständiger, der mit der Schiffsdampf- 
maschine vertraut ist; 
3. ein oder mehrere patentierte Rheinschiffer. 
Den Vorstand bestimmt die Landesregierung. 
Für jeden als Mitglied berufenen Sachverständigen ist ein Stellvertreter zu bestellen und 
als solcher zu vereidigen. 
83. 
Der Untersuchung durch die Kommissionen unterliegen alle den Rhein befahrenden Schiffe, Zuständigkeit 
deren Tragfähigkeit 15 Tonnen (300 Zentner) erreicht oder überschreitet (Artikel 22 und 23 sueeZ 
der revidierten Rheinschiffahrts-Akte). Hierzu zählen auch Baggermaschinen und sonstige zu missionen. 
Arbeitszwecken dienende Fahrzeuge. 
Sofern an einem Nebeuflusse für die denselben befahrenden Schiffe besondere Schiffs- 
untersuchungs-Kommissionen bestehen oder errichtet werden, kann diesen Kommissionen seitens 
der Landesregierung auch die Untersuchung derjenigen Schiffe, welche vom Nebenflusse her den 
Nhein befahren, übertragen werden. Diese Kommissionen müssen jedoch zu besagtem Zweck 
nach den Bestimmungen in § 2 zusammengesetzt sein und die Untersuchung nach gegenwärtiger 
Ordnung durchführen. 
Sofern an einem Nebenfluß besondere Untersuchungskommissionen mit der in Absatz 2 
bezeichneten Zuständigkeit bestehen, sind die auf Grund des § 1 eingesetzten Kommissionen nur 
kraft besonderer Anweisung der Landesregierung verpflichtet, auch die Untersuchung von Schiffen, 
welche vom Nebenfluß her den Rhein befahren, vorzunehmen. 
Auf Antrag eines Beteiligten haben die Kommissionen auch die Untersuchung von Fahr- 
zeugen unter 15 Tonnen (300 Zentner) Tragfähigkeit vorzunehmen. 
84. 
Schiffe, die gemäß 8 3 der Untersuchung zu unterwerfen sind, müssen von dem Schiffs= Anmeldung 
eigner oder Schiffsführer bei einer der in den §§ 1 und 3 bezeichneten Kommissionen schrift- der Schise 
lich oder zu Protokoll angemeldet werden. 
In der Meldung sind anzugeben: 
1. Name und Heimatsort des Schiffes; 
2. Name und Wohnort des Schiffseigners; 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 12
	        
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