Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

IX. 79 
zwischen Sondernheim und der Mündung der Murg nicht weniger als 92 m, von da bis zum 
Straßburger Hafen nicht weniger als 88 m betragen. 
Artikel III. 
Grundlagen für die Ansführung des Regulierungswerkes. 
1. Die Ausbildung dieses Fahrwassers soll durch den Einban eines Niederwasserbettes 
zwischen die vorhandenen festen Stromufer bewirkt werden; dahbei ist der von dem Großherzog= 
lich Badischen Oberbaudirektor Honsell im Winter 1896/1897 im Auftrag der drei beteiligten 
Regierungen bearbeitete Entwurf zugrunde zu legen mit folgenden Maßgaben: 
a. Es bleibt vorbehalten, in den Biegungen des Rheins bei Maxau die Windungen des 
Niederwasserbetts ähnlich wie in geraden Strecken durchzuführen, sowie an einzelnen 
Stellen, insbesondere zwischen der Schiffbrücke Greffern-Drusenheim und der Rench- 
mündung einen sehr langen Übergang durch Einschaltung einer Windung zu beseitigen. 
Diese etwaigen Anderungen des Entwurfes sollen erörtert werden, bevor mit den 
Arbeiten in der betreffenden Abteilung begonnen wird. Hierbei wäre aber daran 
festzuhalten, daß die Länge der Windungen jedenfalls größer sei, als sie zurzeit im 
nicht regulierten Strom vorhanden ist; auch sollen Abänderungen des Entwurfs, 
welche mit wesentlich größeren Kosten verbunden sind, tunlichst vermieden werden. 
b. Als Abschluß der Regulierung bei Kehl-Straßburg wird der Ausbau einer Über- 
gangsstrecke vom Ende des Niederwasserbettes (bad. km 124) stromauf in Aussicht ge- 
nommen. Diese Übergangsbauten sind so anzulegen, daß eine Gefährdung der Pfeiler 
der festen Rheinbrücke bei Kehl-Straßburg vermieden wird. Falls die Übergangs- 
strecke in der Form einer Stromspaltung ausgebildet wird, ist die Strombreite gleich- 
mäßig zu teilen. Bei der Ausführung und bei etwaigen Nacharbeiten soll tunlichst 
darauf Bedacht genommen werden, daß beide Stromarme annähernd gleiche Wasser- 
mengen führen. 
2. Während der Ausführung der Regulierungsarbeiten ist das Verhalten der Bauwerke 
und deren Wirkung auf die Zustände und Vorgänge im Strombett, namentlich auch hinsicht- 
lich der Erosionserscheinungen unausgesetzt zu beobachten. Die so gewonnenen Erfahrungen sollen 
für die zweckdienlichste Ausgestaltung des Regulierungswerkes, insbesondere bezüglich der Breite 
und der Form des Niederwasserbetts, sowie der Stärke der Baukonstruktionen verwertet werden. 
3. Wenn im Laufe der Ausführungen wesentliche Anderungen oder Ergänzungen der ver- 
einbarten Entwurfgrundlagen als notwendig oder wünschenswert sich erweisen, werden die be- 
teiligten Regierungen hierwegen gemeinsam Entschließung treffen. 
4. Jedenfalls nach Ablauf des dritten Baujahres wird seitens der beteiligten Regierungen 
auf Grund der gemachten Erfahrungen eine Erörterung und zutreffenden Falles eine Verein- 
barung darüber herbeigeführt werden, ob die Regulierung in der verabredeten Bauweise unter 
dem Gesichtspunkt des erstrebten Zieles als zweckentsprechend zu erachten und welche Ande- 
rungen oder Ergänzungen der Entwurfgrundlagen etwa angezeigt seien. 
13.
	        
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