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Artikel IV.
Bauvorgehen.
Das Regulierungswerk soll gleichzeitig an zwei Stellen, nämlich bei Sondernheim und
bei Söllingen, begonnen und der Arbeitsbetrieb derart eingerichtet werden, daß von diesen
beiden Angriffspunkten stromauf fortschreitend abteilungsweise zunächst diejenigen Arbeiten aus-
geführt werden, welche erforderlich sind, um den Talweg in die Richtung des geplanten
Niederwasserbettes zu bringen — Erste Anlage —. Nach Maßgabe der im Strombett vor
sich gehenden Anderungen sind hierauf jeweils in der betreffenden Abteilung (Baustrecke) die
zur Herstellung des Niederwasserbettes und zur Ausbildung des Fahrwassers erforderlichen
Vervollständigungsarbeiten vorzunehmen — Weiterer Ausbau —.
Für die Ausführung des Regulierungswerkes in seiner Ersten Anlage wird ein Zeitraum
von neun Jahren in Aussicht genommen; fünf Jahre später soll auch der Weitere Ausbau
durchgeführt sein.
Die Übergangsbauten am oberen Ende der Regulierung müssen spätestens in dem Zeit-
punkte hergestellt werden, wenn die Erste Anlage der Regulierung bei Honau-Wanzenau an-
gelangt ist.
Artikel V.
Bauleitung.
Zum Zwecke der Ausführung wird die Regulierungsstrecke in zwei Abschnitte geteilt, deren
Grenze bei Iffezheim-Neuhäusel liegt.
Die untere Strecke wird von der badischen Wasserbauverwaltung unter der Oberleitung
der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues in Karlsruhe, die obere von der elsaß-
lothringischen Wasserbauverwaltung unter der Oberleitung des Ministeriums (Abteilung für
Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten) in Straßburg ausgeführt.
Artikel VI.
Mitwirkung eines bayerischen Baubeamten.
Auf etwaigen Wunsch der bayerischen Regierung wird bei der Ausführung der unteren
Strecke ein von dieser Regierung bestimmter Ingenieur Verwendung finden.
Artikel VII.
Förderung des Regulicrungswerkes durch die Landesbehörden.
Die drei beteiligten Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Landesbehörden den
mit der Ausführung des Regulierungswerkes betrauten Organen im gegebenen Falle tunlichst
entgegenkommen.
Insbesondere sollen:
a. die mit dem Rheinbau befaßten Behörden die in ihrem Besitze befindlichen Baggerapparate,
Schiffe, Gerätschaften und dergleichen, wenn und soweit solche Gegenstände für den Dienst
dieser Behörden entbehrlich sind, zur Verwendung bei den Regulierungsarbeiten gegen
Kostenersatz für etwaige außergewöhnliche Abnützung überlassen, sowie die Benützung