Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

84 KX. 
Schlußprotokoll. 
Bei Unterzeichnung der Übereinkunft über die Regulierung des Rheins zwischen Sondern- 
heim und Straßburg sind in das gegenwärtige Protokoll noch folgende Erklärungen nieder- 
gelegt worden: 1. 
Die Königlich Bayerische Regierung behält sich vor, eine entsprechende Kürzung ihres 
Beitrags eintreten zu lassen, sofern die gemäß Artikel 1II Ziffer 4 der Übereinkunft jedenfalls 
nach Ablauf des dritten Baujahres eintretende Erörterung eine wesentliche Einschränkung des 
Regulierungswerkes zur Folge haben sollte. Hierbei soll jedoch Bayern zu einer Rückforderung 
bereits bezahlter Beträge nur insoweit berechtigt sein, als die letzteren zehn Prozent des tat- 
sächlich erwachsenen Kostenaufwands (Artikel IX der Übereinkunft) übersteigen. 
II. 
Zu Artikel X Ziffer 1 der Übereinkunft waren die Bevollmächtigten darin einverstanden, 
daß die Zahlung der ersten Jahresrate des von Bayern zugesagten Pauschalbetrages keinenfalls 
vor dem 1. April 1903 zu erfolgen hat. 
III. 
Die Übereinkunft und dieses Protokoll sollen ratifiziert und die Auswechselung der Rati— 
fikationserklärungen tunlichst bald bewirkt werden. 
Der Vollzug der Übereinkunft ist überdies bedingt durch die nach den Verfassungen der 
drei beteiligten Staaten erforderliche Bewilligung der für das Unternehmen bereit zu stellenden 
Geldmittel. 
Geschehen zu Baden-Baden, am 28. November 1901. 
von Marschall. von Lößl. von Traut. 
Druck und Verlag von Malsch, 4 Vogel in Karlsrube.
	        
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