Nr. X. 85
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 17. März 1906.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnungen: die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend; die Gebühren der Sanitätsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend.
Bekanntma#mungen: des Ministeriums der Instiz, des Uultus und Unterrichts: die Inkraft-
setzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend; des Miuisteriums des Innern: das Viehseuchenüberein=
kommen zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn betreffend.
Landcsherrliche Verorduung.
(Vom 9. März 1906.)
Die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen was folgt:
Einziger Artikel:
Unsere Verordnung obigen Betreffs vom 21. Jannar 1901 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 45) in der durch Unsere Verordnungen vom 23. Juli und 5. Dezember 1902
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 195 und 365) und durch Unsere Verordnung vom
13. Juli 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 211) geänderten Fassung wird in nach-
stehender Weise ergänzt:
Dem § 64 wird unter Bezifferung des bisherigen Absatzes 2 als Absatz 3 beigefügt:
2. Im Falle des Absatzes 1 erhöht sich die Gebühr für die Mitwirkung des Ratschreibers
nach § 63 Absatz 2 von einem Gesamtwerte von 3000 +4 ab um 10 K für jedes
geschätzte Grundstück, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 5 4+
Der § 65 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 14