88 X.
Eine Einfuhr ist nach vorheriger Anmeldung bei dem genannten Grenztierarzt an allen
Werktagen während der Tagesstunden gestattet.
3. Bei der Ein- oder Durchfuhr der in Ziffer 1 bezeichneten Tiere und Gegenstände ist
— soweit hinsichtlich der Durchfuhr von Gegenständen nicht Ziffer 1 Absatz 2 des Schluß-
protokolls zu dem Viehseuchenübereinkommen entgegensteht — ein Ursprungszeugnis beizu-
bringen. Dasselbe wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ist, sofern es sich auf lebende
Tiere bezieht, mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde
hierzu besonders ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere zu ver-
sehen. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amt-
lich beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen Das Zeugnis muß von solcher Beschaffeu-
heit sein, daß die Herkunft der Tiere und Gegenstände und der bis zur Eintrittsstation
zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; die tierärztliche Bescheinigung muß
sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunftsort und in den Nachbargemeinden innerhalb
der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich
deren die Anzeigepflicht besteht und die auf die betreffende Tiergattung, für welche diese
Zeugnisse ausgestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat. (Vergleiche jedoch wegen der
tierärztlichen Bescheinigungen bei Geflügelsendungen Absatz 4.)
Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Rotlauf oder Wut in einer
Nachbargemeinde steht der Ausstellung des Zeugnisses nicht entgegen, ist jedoch auf ihm er-
sichtlich zu machen. Dasselbe gilt bezüglich des Bläschenausschlags bei der Ausstellung von
Zeugnissen für Ochsen und Wallache.
Für Pferde, Maultiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe,
Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe zulässig.
Die Gesamtpässe für Geflügelsendungen müssen mit der Bescheinigung versehen sein, daß
in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Ausfuhr gelangen, eine ansteckende Geflügelkrankheit
weder herrscht, noch innerhalb 14 Tagen nach dem Tage, an welchem eine solche Krankheit
amtlich für erloschen erklärt worden ist, geherrscht hat. Dabei wird vorausgesetzt, daß
zwischen dem letzten Krankheitsfall und dem Zeitpunkt der amtlichen Erklärung des Erlöschens
der Seuche ebenfalls 14 Tage liegen.
Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während
des Transports ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das Vieh von
einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Tier-
arzte neuerdings untersucht und von diesem der Befund auf dem Zeugnisse vermerkt werden.
Bei Eisenbahn= und Schiffstransporten muß vor der Verladung eine besondere Unter-
suchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders er-
mächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen werden.
Eisenbahn= und Schiffstransporte von Geflügel sind jedoch vor der Verladung einer tier-
zrrihhe Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die für sie beigebrachten tierärztlichen
Gesundheitst vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind.
Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabrikmäßig gewaschener und in
V