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vom 3. November 1905 bestanden haben, zugelassen werden, sofern sie die in § 3 bezeichneten
Voraussetzungen erfüllen.
Den in der Prüfung Bestandenen wird von der Oberschulbehörde die Befähigung zur
Erteilung von Zeichenunterricht an Höheren Mädchenschulen mit der in § 5 bezeichneten
Notenabstufung zuerkannt und hierüber eine Urkunde ausgestellt.
Die Prüfung gilt als Ersatz für die Höhere Lehrerinnenprüfung (§ 11 der Ministerial-
verordnung vom 19. Dezember 1884).
§ 7.
Für die Zulassung zur Prüfung hat jeder Bewerber (Bewerberin) eine Prüfungsgebühr
von zwanzig Mark zu entrichten. Dieselbe wird gleichzeitig mit der Einberufung zur Prüfung
im Sportelweg erhoben Unbemittelten kann die Gebühr ganz oder teilweise nachgelassen werden.
88.
Junge Leute, welche bereits zur Zeit der Verkündung dieser Verordnung die Kunst-
gewerbeschule zum Zweck ihrer Ausbildung als Zeichenlehrer besuchen und sich hierüber durch
ein Zeugnis der Direktion dieser Anstalt ausweisen, werden zur Prüfung zugelassen, auch
wenn sie hinsichtlich ihrer Vorbildung (§ 2 lit. b) nur den beschränkteren Anforderungen der
Verordnung vom 5. Januar 1883 genügen. Diese Vergünstigung erlischt nach Abhaltung
der Prüfung für das Jahr 1908.
Auf denselben Zeitpunkt treten die Bestimmungen in § 13 der Ministerialverordnung
vom 2. März 1894, die Prüfung der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten betreffend,
außer Kraft.
Karlsruhe, den 1. Mai 1906.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Dietsche
Bekanntmachung.
(Vom 7. Mai 1906.)
Den Geschäftsverkehr zwischen den deutschen und den schweizerischen Gerichtsbehörden betreffend.
Nachstehend wird ein unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen
und Berichtigungen aufgestelltes Verzeichnis derjenigen schweizerischen Behörden bekannt gegeben,
denen der direkte Verkehr mit den deutschen Gerichtsbehörden gemäß der Erklärung vom
1 /10. Dezember 1878 zukommt.
Das Verzeichnis, das auch im Zentralblatt für das Deutsche Reich (1906 Seite 514 ff.)
veröffentlicht ist, tritt an Stelle der durch die Bekanntmachungen des Justizministeriums vom
18.