Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

114 XIV. 
graphendienstes und die Handhabung der Bahnpolizei, soweit dazu nicht die örtlichen Dienst- 
stellen zuständig sind. Die Betriebsinspektionen haben ferner im Benehmen mit den technischen 
Bezirksstellen für eine den Verkehrsbedürfnissen entsprechende und die Betriebssicherheit gewähr- 
leistende Einrichtung und Ausstattung der Stationen Sorge zu tragen. 
83. 
Der Geschäftskreis der Bahnbauinspektionen umfaßt die Unterhaltung und Beaufsichtigung 
der im Betrieb befindlichen Bahnen einschließlich der Hochbanten, der elektrischen Telegraphen-, 
Signal= und sonstigen Sicherungseinrichtungen sowie der Fernsprechanlagen, die Wahrung des 
Grundeigentums der Staatseisenbahnen und die Ausführung von Erweiterungs= und Neubauten. 
84. 
Die Maschineninspektionen haben den technischen Fahrdienst und den Dienst in den Betriebs- 
werkstätten wahrzunehmen und zu überwachen; ferner liegt ihnen ob die Ausführung, Leitung 
und Beaussichtigung der elektrischen Licht= und Kraftbetriebe sowie der sonstigen maschinen- 
technischen Anlagen und Einrichtungen. 
85. 
Für die Wahrnehmung und Überwachung des Betriebs der Bodenseedampfschiffahrt ist 
unter der Leitung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen die Dampfschiffahrtinspektion 
in Konstanz bestimmt. Den technischen Teil des Dampfschiffahrtbetriebsdienstes besorgt die 
Maschineninspektion in Konstanz. · 
86. 
In allen den Geschäftskreis mehrerer Inspektionen berührenden Angelegenheiten haben die 
Bezirksstellen zusammenzuwirken. Die beteiligten Dienstvorstände treten in wichtigeren Fällen 
mit Ausschluß des schriftlichen Verkehrs unter Leitung des Dienstältesten zur gemeinschaftlichen 
Beratung zusammen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Generaldirektion der 
Staatseisendahnen. 
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Den örtlichen Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienst sowie den nichttechnischen 
Teil des Telegraphendienstes und die Handhabung der Bahnpolizei auf den Stationen besorgen 
unter Aufsicht der vorgesetzten Inspektionen die Stationsämter. Sie sind je nach dem Umfang 
des Dienstes in fünf Klassen eingeteilt und mit einem Stationsvorstand besetzt. Die Vor- 
stände führen die Amtsbezeichnung: 
Bahnverwaltter bei den Stationsämtern 1 
Stationskontrolleur oder Stationsverwalter „ „ » 
Stationsvorsteher »» » III 
Stationsaufseher „ „ „ IV 
Stationswart V.
	        
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