Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

116 XIV. 
inspektionen, Bahnbauinspektionen, Maschineninspektionen und die Dampfschiffahrtinspektion 
übertragen. 
Im übrigen bleibt die Verordnung vom 31. März 1905 in vollem Umfang gültig 
Karlsruhe, den 18. Mai 1906. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
Junghans. 
Verordnung. 
(Vom 12. Mai 1906.) 
Die Ausführung des Reichsgesetzes, betrefsend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen, 
vom 41. Juli 7905. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferde- 
rennen, vom 4. Juli 1905 (Reichsgesetzblatt Seite 595) und der Ziffer 1 der hierzu erlassenen 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 6. April 1906 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1906 Nr. 22) wird verfügt: 
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Wettunternehmens — Totalisators — für öffentlich 
veranstaltete Pferderennen wird von dem Ministerium des Innern erteilt. 
Karlsruhe, den 12. Mai 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Brombacher. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrure.
	        
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