118 XV.
Verorduung.
Den Vollzug des Jagdgesetzes betreffend.
Unter Aufhebung der durch Verordnung vom 18. Mai 1894 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt 1894 Nr. XXVII) verfügten Ergänzung des § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung
vom 6. November 1886, den Vollzug des Jagdgesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt 1886 Nr. XLVII), werden die Wasserhühner (Rohr= und Bleßhühner) aus dem Ver-
zeichnisse des jagdbaren Federwilds gestrichen
Karlsruhe, den 16. Mai 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. von Dusch.
(Vom 16. Mai 1906.)
Verordnung.
(Vom 6. Juni 1906.)
Die Abänderung der Vollzugsverordnung vom 28 November 1899 zum Invalidenversicherungsgesetz betreffend.
Die Bestimmung in § 11 Absatz 4 der Vollzugsverordnung vom 28. November 1899
zum Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 615)
erhält auf Grund des § 134 Absatz 1 des Invalidenversicherungsgesetzes nachstehende
geänderte Fassung:
Außerdem sind auch der Vorstand der Versicherungsanstalt und deren Kontrollbeamte
befugt, die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung von Qnittungskarten unter ent-
sprechender Anwendung der hierfür ergehenden Anweisungen vorz
Karlsruhe, den 6. Juni 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Dr. Fecht.
#’
9 II.
Bekanntmachung.
Die Ausgabe der Qutttungskarten betreffend.
Ziffer 3 der Anweisung vom 20. Dezember 1899, die Ausgabe der Qnittungskarten
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 976), erhält nachstehende geänderte Fassung:
Außerdem sind auch der Vorstand der Versicherungsanstalt und deren Kontrollbeamte
befugt, die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung von Quittungskarten unter ent-
sprechender Anwendung der hierfür ergehenden Anweisungen vorzunehmen.
Karlsruhe, den 6. Juni 19606.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Dr. Fecht.
(Vom 6. Juni 1906).
Berichtigung.
In dem durch die Bekanntmachung vom 7. Mai 1900 veröffentlichten Verzeichnisse schweizerischer Behörden (Gesetzes- und
Verordnungsblatt Seite 105 ff.) ist auf Seite 111 in der zehnten Zeile von oben statt Korens „Hérens“ zu lesen.
Pruck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrute