Nr. XVI. 119
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 20. Juni 1906.
Inhalt.
Gesetz: die Vereinigung der Gemeinde Kleingemünd mit der Gemeinde Neckargemünd betreffend.
Bekauntmachungen: des Ministeriums der Fina nzen: die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die
Zigarettensteuer;: die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Anderung des Reichsstemvelgesetzes.
Gesetz.
(Vom 12. Juni 1906.)
Die Vereinigung der Gemeinde Kleingemünd mit der Gemeinde Neckargemünd betreffend
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
§ 1.
Die Gemeinde Kleingemünd wird auf 1. Januar 1907 aufgelöst und mit der Gemeinde
Neckargemünd zu einer einfachen Gemeinde vereinigt.
§ 2.
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Kleingemünd die
gleiche Wirkung zu, wie jenem in Neckargemünd. Mit der Eingemeindung werden die Gemeinde-
bürger von Kleingemünd Gemeindebürger von Neckargemünd.
§ 3.
Während der ersten zehn Jahre nach der Eingemeindung bilden die bisherigen Gemeinde-
bürger von Kleingemünd und diejenigen, welche von solchen durch Abstammung oder Legitimation
ihr Bürgerrecht ableiten und in der Folge antreten, eine besondere Klasse von Genußberechtigten
an dem bisherigen Bürgergenuß von Kleingemünd mit der Maßgabe, daß das Gabholz für
den bisherigen Bürgergenuß von Kleingemünd erforderlichenfalls auch aus dem Gemeindewald
von Neckargemünd zu liefern ist.
Nach Ablauf dieser zehn Jahre besteht in der Gemeinde Neckargemünd für die in den
Genuß neu eintretenden Bürger ein einheitlicher Bürgergenuß.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 22