120 XVI.
84.
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Gemeinderats Neckargemünd treten
diesem zwei vom Gemeinderat Kleingemünd aus seiner Mitte gewählte Vertreter als weitere
Mitglieder bei.
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Bürgerausschusses von Neckargemünd
treten diesem acht weitere Mitglieder bei, welche von den Bürgern und wahlberechtigten Ein-
wohnern von Kleingemünd zu wählen sind.
Im Falle des nach der Eingemeindung eintretenden Ausscheidens eines der genannten
Vertreter von Kleingemünd wählt der Bürgerausschuß von Neckargemünd einen Ersatzmann
aus der Zahl der in Kleingemünd wohnenden wahlfähigen Bürger und Einwohner.
5.
Die Bestimmung in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1858, die neue
Katastrierung alles landwirtschaftlichen Geländes im Großherzogtum betreffend, findet im vor-
liegenden Falle keine Anwendung.
§ 6.
Das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen sind mit dem Vollzuge
beauftragt.
Gegeben zu Schloß Baden, den 12. Juni 1906.
Friedrich.
Schenkel. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
Bekanntmachung.
(Vom 18. Juni 1906.)
Die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Zigarettensteuer.
Die Erhebung und Verwaltung der Zigarettensteuer nach den Bestimmungen des Reichs-
gesetzes, betreffend die Zigarettensteuer, vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetzblatt Seite 631) und
nach den dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften vom 16. Juni 1906 gehört,
wie die Besorgung der Tabaksteuergeschäfte, zur Aufgabe der Bezirksfinanzstellen (Haupt-
steuerämter und Finanzämter), die auch die Geschäfte der Hebestellen zu besorgen haben. Für
den Bezirk des Finanzamtes Mannheim erledigt das Hauptsteueramt Mannheim die Geschäfte.
Als Hebestellen kommen außerdem neben den Hauptzollämtern noch die übrigen Zollstellen in
Betracht, bei denen der Zigarettensteuer unterliegende Waren zur Eingangsabfertigung gelangen.