Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

132 XVIII. 
Bekanntmachung. 
(Vom 26. Juni 1906.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 des Gesetzes= und Verordnungsblatts) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung vom 23. Juni d. J. 
einige Anderungen erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Karlsruhe, den 26. Juni 1906. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
Uhl. 
Berlin W 66, den 23. Juni 1906. 
Auderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert: 
1. Im §# 3 „Außenseite"“ erhält der zweite Satz des Absatz! (Anderung vom 
8. April 1901) folgenden Wortlaut: 
Diese sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (8 14) und beie 
Postanweisungen (8 20), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
2. Die Angabe „mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 37)/ ist an 
folgenden Stellen zu streichen: 
im § 7 „Postkarten“ im Absatz VI, 
„ § 8 „Drucksachen“ „ „ kElI, 
« 8 9 „Geschäftspapiere" 7 » IK, 
„ § 10 „Warenproben“ „ „ Ik, 
„ §11 „Zusammenpacken von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waren- 
proben“ im Absatz I#, 
3. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Absatz XlI zu setzen statt „¼/ Pf.“: ½ Pf. 
4. Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist unter VI als erster Satz nachzutragen: 
Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit verschiedenen 
Adressen versehen sein.
	        
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