Totenlisten.
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XIX.5
Verordunng.
(Vom 28. Juni 1906.)
Die Dienstweisung für die Standesbeamten betreffend.
Artikel 1.
Der § 315 der Dienstweisung für die Standesbeamten vom 18. Januar 1901 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 79) erhält folgende neue Fassung:
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Die Standesämter sind verpflichtet, monatliche Totenlisten nach dem angeschlossenen
Muster zu führen.
In die Totenliste sind alle Sterbfälle einzutragen, die im Monat vom Standes-
beamten in die Sterberegister eingetragen wurden.
In die Totenlisten sind auch die außerhalb des Deutschen Reichs erfolgten Sterb-
fälle von Deutschen oder von solchen Ausländern, welche im Standesamtsbezirk ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Standesamtsbezirk Ver-
Mögen hinterlassen haben, aufzunehmen, falls die Sterbfälle in glaubhafter Weise zur
Kenntnis des Standesbeamten gelangt sind.
Die Einträge sind im Falle des Absatzes 2 in unmittelbarem Anschluß an die Ein-
tragung des Sterbfalls ins Sterberegister, im Falle des Absatzes 3 alsbald nach
Bekanutwerden des Todes zu fertigen.
Die Toteulisten sind in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem
Notariat, zu dessen Distrikt der Standesamtsbezirk gehört, als Erbschaftssteueramt
einzureichen.
. Erstreckt sich der Standesamtsbezirk über mehrere Notariatsdistrikte, so ist für jedes
Notariat eine besondere Totenliste aufzustellen. In die Totenliste des einzelnen
Notariats sind in den Fällen des Absatzes 2 aufzunehmen:
a. die Erblasser, die im Distrikt des Notariats ihre Wohnung hatten;
b. soweit diese Voraussetzung nicht vorliegt, oder wenn die Wohnung nicht festgestellt
werden kann, wer im Notariatsdistrikt gestorben ist.
. In den Fällen des Absatzes 3 sind, wenn sich der Standesamtsbezirk über
mehrere Notariatsdistrikte erstreckt, in die Totenliste für das einzelne Notariat diejenigen
Gestorbenen aufzunehmen, welche im Distrikt des Notariats ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt hatten oder — wenn diese Voraussetzung fehlt — welche im
Distrikt des Notariats Vermögen hinterlassen haben.
Bei den vom Standesamt beurkundeten Sterbfällen, die nach Absatz 6 nicht in die
Totenliste des einzelnen Notariatsdistrikts aufzunehmen sind, ist gleichwohl die Sterbe-
registernummer in Spalte 2 der Totenliste einzutragen. Im übrigen genügt es, wenn
in Spalte 3 das Notariat bezeichnet wird, in dessen Totenliste der Sterbfall auf-
genommen ist.