Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Totenlisten. 
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142 
XIX.5 
Verordunng. 
(Vom 28. Juni 1906.) 
Die Dienstweisung für die Standesbeamten betreffend. 
Artikel 1. 
Der § 315 der Dienstweisung für die Standesbeamten vom 18. Januar 1901 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 79) erhält folgende neue Fassung: 
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Die Standesämter sind verpflichtet, monatliche Totenlisten nach dem angeschlossenen 
Muster zu führen. 
In die Totenliste sind alle Sterbfälle einzutragen, die im Monat vom Standes- 
beamten in die Sterberegister eingetragen wurden. 
In die Totenlisten sind auch die außerhalb des Deutschen Reichs erfolgten Sterb- 
fälle von Deutschen oder von solchen Ausländern, welche im Standesamtsbezirk ihren 
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Standesamtsbezirk Ver- 
Mögen hinterlassen haben, aufzunehmen, falls die Sterbfälle in glaubhafter Weise zur 
Kenntnis des Standesbeamten gelangt sind. 
Die Einträge sind im Falle des Absatzes 2 in unmittelbarem Anschluß an die Ein- 
tragung des Sterbfalls ins Sterberegister, im Falle des Absatzes 3 alsbald nach 
Bekanutwerden des Todes zu fertigen. 
Die Toteulisten sind in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem 
Notariat, zu dessen Distrikt der Standesamtsbezirk gehört, als Erbschaftssteueramt 
einzureichen. 
. Erstreckt sich der Standesamtsbezirk über mehrere Notariatsdistrikte, so ist für jedes 
Notariat eine besondere Totenliste aufzustellen. In die Totenliste des einzelnen 
Notariats sind in den Fällen des Absatzes 2 aufzunehmen: 
a. die Erblasser, die im Distrikt des Notariats ihre Wohnung hatten; 
b. soweit diese Voraussetzung nicht vorliegt, oder wenn die Wohnung nicht festgestellt 
werden kann, wer im Notariatsdistrikt gestorben ist. 
. In den Fällen des Absatzes 3 sind, wenn sich der Standesamtsbezirk über 
mehrere Notariatsdistrikte erstreckt, in die Totenliste für das einzelne Notariat diejenigen 
Gestorbenen aufzunehmen, welche im Distrikt des Notariats ihren Wohnsitz oder ge- 
wöhnlichen Aufenthalt hatten oder — wenn diese Voraussetzung fehlt — welche im 
Distrikt des Notariats Vermögen hinterlassen haben. 
Bei den vom Standesamt beurkundeten Sterbfällen, die nach Absatz 6 nicht in die 
Totenliste des einzelnen Notariatsdistrikts aufzunehmen sind, ist gleichwohl die Sterbe- 
registernummer in Spalte 2 der Totenliste einzutragen. Im übrigen genügt es, wenn 
in Spalte 3 das Notariat bezeichnet wird, in dessen Totenliste der Sterbfall auf- 
genommen ist.
	        
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