XIX. 145
Amtsgerichtsbezirk
Notariat
Aktenzeichen des Erbschaftssteueramts:
—
1
S
4
——4
Totenliste
des
Standesamtsbezirkes
für den Zeitraum vom bis mit
Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Toteulisten.
Die Totenliste ist beim Beginne des Monats anzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin
sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen. Hierbei sind die in Spalte 4 bezüglich der Staats-
angehörigkeit und die in den Spalten 8 bis 13 enthaltenen Fragen, über welche das Sterberegister
keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit es der Standesbeamte aus eigenem Wissen oder infolge
Befragung des den Sterbefalt Anmeldenden vermag. Besondere Ermittelungen hierüber sind nicht
anzustellen. Die Spalte 14 ist nur auszufüllen, soweit die Verhältnisse dem Standesbeamten bekannt
sind oder der Anmeldende freiwillig darüber Auskunft gibt.
Die Totenliste hat alle in dem betreffenden Monat im Standesamtsbezirke vorgekommenen Sterbefälle
zu umfassen. Sind keine Sterbefälle eingetreten, so ist darüber in der Totemiste eine Fehlbescheinigung
auszustellen. Die Totenliste ist innen, hinter der letzten Eintragung, ebenso die Fehlbescheinigung mit
Ort, Zeitangabe und Unterschrift des Ausstellers zu versehen und in den ersten zehn Tagen nach
Ablauf des Monats an das Erbschaftssteueramt einzusenden.
Ist für einzelne Bezirke durch besondere Anordnung die Einreichung in anderen Fristen vor-
geschrieben, so hat die Einsendung noch nach der besonderen Anordnung zu erfolgen
Auf dem Titelblatte jeder Liste ist oben links — unter dem Vordrucke: Aktenzeichen des Erbschafts-
steueramts — die ein für allemal feststehende, den Standesämtern bekannt zu gebende Ordnungs-
nummer anzugeben, welche den Totenlisten eines jeden Standesamts von dem Erbschaftssteueramt
erteilt worden ist. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuheften
Ausfüllung der einzelnen Spalten:
u. Spalte 2 muß die Sterberegisternummern in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen. Auslassung
einzelner Nummern (z. B. bei Totgeburten) ist in Spalte 16 zu erläutern. Ist die Leiche eines
Unbekannten aufgefunden worden, so ist der Sterbefall, unter entsprechendem Vermerk in Spalte 3,
in die Liste aufzunehmen.
Der Eintragung in Spalte 11 muß stets der Buchstabe a oder b vorangesetzt werden, je nachdem
das Kind ehelich oder unehelich geboren war.
Wenn ein Gestorbener aus Armenmitteln beerdigt ist, oder der Nachlaß bekanntermaßen den Betrag
von 500 „6 nicht übersteigt, ist dies in Spalte 14 mit den Worten „arm oder „Nachlaß nicht über
500 “ anzugeben; einer Ausfüllung der Spalten 8 bis 13 bedarf es alsdann nicht. Eine derartige
Ungabe 160 aber voraus, daß die Verhältnisse dem Standesbeamten aus eigener Wissenschaft
ekannt sind.
d. Bei der Ausfüllung der einzelnen Spalten sind Bezugnahmen auf Eintragungen bei vorhergehenden
Fällen, wie „desgl.“ oder durch Strichzeichen („) zu vermeiden.
In die Totenliste sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle von Deutschen oder von solchen
Ausländern, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im
Inlande Vermögen hinterlassen, aufzunehmen. Sind solche Fälle nicht bekannt geworden, so ist die
folgende Bescheinigung unterschriftlich zu vollziehen:
Daß Fälle der unter Ziffer 5 der Anleitung bezeichneten Art dem unterzeichneten Standesbeamten
nicht bekannt geworden sind, bescheinigt
—
S
Standesbeamter.
Formular 17 zu St. B. D. W. 315.