148 XIX.
Verordnung.
(Vom 25. Juni 1006.)
Die Beförderung von Leichen auf dem Seeweg betreffend.
Auf Grund des § 96 des Polizeistrafgesetzbuches wird wegen der Beförderung von Leichen
auf dem Seewege, nachdem hierüber zwischen den Regierungen der deutschen Bundesstaaten
der Erlaß gleichmäßiger Bestimmungen vereinbart worden ist, verordnet wie folgt:
1.
Für die Beförderung einer Leiche wisaen den Seehäfen des deutschen Reiches und seiner
Schutzgebiete und zwischen einem dieser Häfen und einem ausländischen Hafen ist ein nach
anliegendem Muster ausgefertigter Leichenpaß beizubringen, welchen der Schiffskapitän für
die Dauer der Fahrt in Verwahrung nimmt.
Die Ausstellung der Leichenpässe liegt im Großherzogtum Baden den Bezirksämtern,
in den übrigen Bundesstaaten den von den Landesbehörden, in den Schutzgebieten den vom
Reichskanzler zu bezeichnenden Stellen, im Auslande den dazu ermächtigten Gesandten und
Konsuln des deutschen Reiches ob. Für Leichen von Personen, welche an Cholera, Fleckfieber,
Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen solche Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn
mindestens ein Jahr nach dem Tode verflossen ist.
Dem Gesuche um Erteilung eines Leichenpasses sind in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift beizufügen:
a. eine vorschriftsmäßig ausgefertigte Sterbeurkunde, welche Namen, Stand, Alter und
Todestag des Verstorbenen enthält;
b. eine tunlichst auf Grund einer Äußerung des Arztes, welcher den Verstorbenen
behandelt hat, ausgestellte Bescheinigung über die Todesursache. Kommt die Leiche
aus einem Orte, an dem Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken herrschen, so ist
gleichzeitig zu bescheinigen, daß der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken
nicht entgegenstehen;
c. eine Bescheinigung des bei der Einsargung zugegen gewesenen Sachverständigen
(§ 2 Absatz 1) darüber, daß die Einsargung vorschriftsmäßig erfolgt ist.
Bei Leichen von Angehörigen der Armee oder der Marine genügen die von der
zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle ausgefertigten Nachweise zu Absatz 3, à bis c. Im
Auslande kann auf die zu b vorgesehene Bescheinigung verzichtet werden, wenn dem zur Aus-
stellung des Leichenpasses zuständigen Gesandten oder Konsul des Reiches die zu bescheinigenden
Tatsachen bekannt sind.
Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine Vereinbarung wegen
wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines
der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses.
Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän auch darauf zu
sehen, daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforderlichen Nachweise beigebracht
sind. Werden ausländische Häfen angelaufen, so hat der Kapitän auch die dort geltenden
Bestimmungen zu beachten.