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Diploms ab gerechnet bei dem Ministerium des Innern um die Zulassung zum praktischen
Vorbereitungsdienst als Ingenieurpraktikant sich bewerben. Der Meldung sind beizufügen:
a. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem auch anzugeben ist, ob, während welcher
Zeit und wo der Bewerber seiner Militärpflicht genügt hat,
ein Geburtsregisterauszug,
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
das Reifezeugnis der Mittelschule,
die Zeugnisse der Hochschulen, auf denen der Bewerber studiert hat,
das Diplom nebst den Zeugnissen über die Vorprüfung und die Schlußprüfung,
ein amtliches Führungszeugnis,
ein Zeugnis eines Staatsarztes, daß der Bewerber frei von körperlichen Gebrechen
und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten ist, genügendes Seh= und
Hörvermögen und fehlerfreie Sprache hat.
2. Das Ministerium des Innern beschließt im Einverständnis mit dem Ministerium des
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten über die Zulassung zum Vor-
bereitungsdienst. Die Auswahl unter den Bewerbern geschieht unter Berücksichtigung des
Bedarfs der staatlichen Verwaltungen. Uber die Aufnahme als Ingenieurpraktikant erhält
der Bewerber eine Urkunde zugestellt.
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8 4.
1. Während der Vorbereitungszeit sollen in der Regel zwölf Monate bei der Wasser- und
Straßenbauverwaltung und 24 Monate bei der Verwaltung der Staatseiseubahnen zugebracht
werden.
2. Mit der Annahme zum Vorbereitungsdienst wird dem Ingenieurpraktikanten eröffnet,
ob er zum Beginn dieses Dienstes bei der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues oder
bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen sich zu melden habe. Diese Meldung hat dann
innerhalb zwei Wochen zu geschehen und auf die hiernach ergehende Aufforderung ist der
Vorbereitungsdienst spätestens nach einer Woche anzutreten.
3. Die Vorbereitungszeit beginnt mit dem Tag des Dienstantritts Die einzelnen
Abschnitte der Vorbereitungszeit (Absatz 1) können verlängert werden, wenn es zur genügenden
Ausbildung des Praktikanten erforderlich erscheint.
§ 5.
1. Weist ein Ingenieurpraktikant durch Zeugnisse nach, daß er schon vor dem Bestehen
der Diplomprüfung bei einer Staatsbaubehörde oder bei einem nicht staatlichen Bauwesen
(städtischer Tiefbau, Privateisenbahn, größere Bauunternehmung, Brückenbauanstalt u. dergl.)
ununterbrochen mindestens acht Wochen lang mit gutem Erfolg hinsichtlich seiner praktischen
Ausbildung beschäftigt gewesen ist, so kann ihm diese Tätigkeit auf die Zeit des praktischen
Vorbereitungsdienstes, jedoch im ganzen nur bis zu drei Monaten aufgerechnet werden.
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