Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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Dienstzeugnisse (§ 5) nicht genügend vorbereitet erscheinen, sollen zur Prüfung nicht zugelassen 
werden. In diesem Fall wird dem Praktikanten eine entsprechende Ergänzung des Vor- 
bereitungsdienstes innerhalb bestimmter Frist zur Auflage gemacht. Kommt er dieser Auflage 
nicht in genügender Weise nach, so wird er für immer von der Prüfung zurückgewiesen. 
39. 
Die Staatsprüfung umfaßt das gesamte binnenländische Ingenieurbauwesen und zwar: 
A. Wasserwesen — Gewässerkunde, Wasserschutz, Eut= und Bewässerung, Wasser- 
benützungsanlagen für Wasserversorgung, für die Landwirtschaft, für Kraftwerke und für 
Verkehrszwecke mit Berücksichtigung auch der wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte. 
B. Straßenwesen — Straßenbau und Unterhaltung, auch Straßenbahnen. 
C. Brückenbau feste und bewegliche Brücken, Stein-, Beton= und Eisenbrücken und 
gemischte Systeme. 
1!0. Eisenbahnwesen — Eisenbahnkunde, Eisenbahnbau, Trassierung, Unter= und 
Oberbau, Stationsanlagen, Einrichtung der Stationen einschließlich der allgemeinen Anordnung 
der Hochbauten, Unterhaltung und Bewachung der Bahn; Bahnbetrieb im allgemeinen (Ein- 
richtungen für die Sicherheit des Betriebs, Signal= und Stellwerksanlagen, Signalordnung, 
Eisenbahnbau= und Betriebsordnung und allgemeine Kenntnis der Fahrdienstvorschriften). 
E. Maschinenkunde — allgemeine Kenntnis des Baues und der Leistungsfähigkeit 
der Kraftmaschinen, insbesondere der Lokomotiven, der Baumaschinen, der Maschinen zur 
Hebung und Förderung von Lasten, der Anordunungen der elektrischen Einrichtungen, ins- 
besondere solcher für den Bahnbetrieb sowie der Eisenbahnwagen und sonstigen Betriebsmittel. 
F. Bürgerliches und Verwaltungsrecht. Verwaltung — das Ingenieur- 
wesen berührende gesetzliche und Verwaltungsvorschriften, Verfassung der Reichs= und Landes- 
behörden, Wassergesetz, Straßengesetz, Ortsstraßengesetz und die wichtigsten zum Schutz und zur 
Fürsorge der Arbeiter erlassenen Gesetze, Kostenanschläge und Verdingungswesen, Einrichtung 
des Staatsvoranschlags, staatliches Kassen= und Rechnungswesen, soweit Beziehungen zu den 
technischen Behörden bestehen. 
8 10. 
1. Die Prüfung beginnt mit der Bearbeitung eines größeren Entwurfs nach gegebenem 
Programm. Der Entwurf mit den erforderlichen theoretischen Nachweisen und Begründungen 
nach der technischen und wirtschaftlichen Seite ist innerhalb 13 Wochen in einem von der 
Prüfungskommission angewiesenen Raum zu bearbeiten. Die Benützung der Fachliteratur ist 
gestattet. 
2. Wird die Arbeit nicht rechtzeitig abgeliefert oder von der Prüfungskommission ungenügend 
befunden, so wird der Praktikant von der weiteren — schriftlichen und mündlichen — 
Prüfung ausgeschlossen; er ist damit in dieser Staatsprüfung nicht bestanden. 
3. In der schriftlichen Prüfung haben die Praktikanten aus den in § 9 A bis F auf- 
gezählten Wissensgebieten einzelne Aufgaben zu bearbeiten. Diese Prüfung findet unter
	        
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