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neun Monate bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen und Maschinen—
anlagen, sowie bei der Abnahme von Materialien,
drei Monate bei der Ausführung oder Unterhaltung elektrischer Anlagen und
drei Monate in einer Betriebswerkstätte mit Leitung des Lokomotivfahrdienstes beschäftigt.
Während der übrigen Zeit hat er als Zeichner oder Hilfsarbeiter im Bureau einer
Maschineninspektion oder bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu arbeiten.
2. Nach Eröffnung der Annahme zum Vorbereitungsdienst hat der Ingenieurpraktikant
innerhalb zwei Wochen bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen sich zu melden; auf die
hiernach ergehende Aufforderung ist der Vorbereitungsdienst spätestens nach einer Woche anzutreten.
3. Die Vorbereitungszeit beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. Die einzelnen
Abschnitte der Vorbereitungszeit (Absatz 1) können verlängert werden, wenn es zur genügenden
Ausbildung des Praktikanten erforderlich erscheint.
85.
1. Weist ein Ingenieurpraktikant durch Zeugnisse nach, daß er außer der einjährigen
praktischen Tätigkeit (5 2) schon vor der Diplomprüfung mindestens acht Wochen lang bei
einem maschinen= oder elektrotechnischen staatlichen oder nichtstaatlichen Betriebe einer der in
§ 4 Absatz 1 genannten Tätigkeiten mit gutem Erfolg obgelegen hat, so kann ihm diese
Tätigkeit auf die Zeit des praktischen Vorbereitungsdienstes (§ 1e), jedoch im ganzen nur bis
zu drei Monaten, aufgerechnet werden.
2. Auf Ansuchen kann dem Praktikanten gestattet werden, zum Zweck der praktischen
Ausbildung bei einem nichtstaatlichen maschinen= oder elektrotechnischen Betrieb für bestimmte
Zeit in Beschäftigung zu treten. Die Dauer solcher Beschäftigung soll im ganzen sechs Monate
nicht überschreiten.
3. Die Gesuche (Absatz 1 und 2) sind an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten zu richten und werden von diesem verbeschieden.
86.
Vernachlässigt ein Ingenieurpraktikant seine praktische Ausbildung durch fortgesetzten Mangel
an Fleiß, oder erweist er sich für den Staatsdienst im Maschinenfach als körperlich unbrauchbar,
so kann er von dem weiteren Vorbereitungsdienst ausgeschlossen und in der Liste der Ingenieur-
praktikanten gestrichen werden. Das Gleiche kann geschehen, wenn ein Praktikant sich so
unwürdig führt, daß er zur Verwendung im Staatsdienst nicht geeiguet erscheint.
Der Ausschluß erfolgt durch Entschließung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten.
III. Staatsprüfung.
§ 7.
1. Spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach seiner Annahme zum Vorbereitungs-
dienst hat der Ingenieurpraktikant der Staatsprüfung sich zu unterziehen. Diese Frist ver-
27.