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2. über die nicht bei staatlichen Stellen beschäftigten Praktikanten und Regierungs-
baumeister steht die Dienstpolizei dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten zu.
VI. Abergangs- und Schlußbestimmungen.
14.
1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. »
2. Jedoch können in den Jahren 1906, 1907 und 1908 solche Studierende des Maschinen-
wesens, welche 1903, 1904 und 1905 die mathematisch naturwissenschaftliche Prüfung nach
Maßgabe der landesherrlichen Verordnung vom 21. März 1878, die Staatsprüfung der
Maschineningenieure betreffend, bestanden und im übrigen den Vorbedingungen der Zulassung
genügt haben, die Diplomprüfung ablegen, indem sie noch der Hauptprüfung sich unterziehen.
Das Gesamturteil der mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfung ersetzt dann jenes der
Diplom-Vorprüfung.
3. Die auf Grund der bisherigen Staatsprüfung aufgenommenen Ingenieurpraktikanten
sind zur Ablegung einer nochmaligen Staatsprüfung (§ 10 nicht verpflichtet. Es steht ihnen
indes frei, zu dieser Prüfung nach entsprechender praktischer Ausbildung sich zu melden.
8 15.
1. Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt und hat die hierzu nötigen Vorschriften
zu erlassen.
2. Das gleiche Ministerium ist ermächtigt, von der Erfüllung einzelner Bestimmungen
aus besonderen Gründen ausnahmsweise Nachsicht zu bewilligen.
8 16.
Unsere Verordnung vom 21. März 1878, die Staatsprüfung der Maschineningenieure
betreffend, in der Fassung, welche sie durch Unsere Entschließung vom 29. Jannar 1897,
sowie durch die mit Unserer Ermächtigung erlassene Verordnung des Ministeriums
Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vom 15. Mai 1902 erhalten hat,
ist aufgehoben.
Gegeben zu Schloß Baden, den 2. Juli 1906.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
von Marschall.