Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXI. 165 
2. über die nicht bei staatlichen Stellen beschäftigten Praktikanten und Regierungs- 
baumeister steht die Dienstpolizei dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der 
auswärtigen Angelegenheiten zu. 
VI. Abergangs- und Schlußbestimmungen. 
14. 
1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. » 
2. Jedoch können in den Jahren 1906, 1907 und 1908 solche Studierende des Maschinen- 
wesens, welche 1903, 1904 und 1905 die mathematisch naturwissenschaftliche Prüfung nach 
Maßgabe der landesherrlichen Verordnung vom 21. März 1878, die Staatsprüfung der 
Maschineningenieure betreffend, bestanden und im übrigen den Vorbedingungen der Zulassung 
genügt haben, die Diplomprüfung ablegen, indem sie noch der Hauptprüfung sich unterziehen. 
Das Gesamturteil der mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfung ersetzt dann jenes der 
Diplom-Vorprüfung. 
3. Die auf Grund der bisherigen Staatsprüfung aufgenommenen Ingenieurpraktikanten 
sind zur Ablegung einer nochmaligen Staatsprüfung (§ 10 nicht verpflichtet. Es steht ihnen 
indes frei, zu dieser Prüfung nach entsprechender praktischer Ausbildung sich zu melden. 
8 15. 
1. Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt und hat die hierzu nötigen Vorschriften 
zu erlassen. 
2. Das gleiche Ministerium ist ermächtigt, von der Erfüllung einzelner Bestimmungen 
aus besonderen Gründen ausnahmsweise Nachsicht zu bewilligen. 
8 16. 
Unsere Verordnung vom 21. März 1878, die Staatsprüfung der Maschineningenieure 
betreffend, in der Fassung, welche sie durch Unsere Entschließung vom 29. Jannar 1897, 
sowie durch die mit Unserer Ermächtigung erlassene Verordnung des Ministeriums 
Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vom 15. Mai 1902 erhalten hat, 
ist aufgehoben. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 2. Juli 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
von Marschall.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.