166 XXI.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 2. Juli 1906.)
Die Vorbildung für den höheren Forstverwaltungsdienst betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
81.
Anzeige vor Beginn des forstlichen Studinms und hierbei zu erbringende Nachweise.
Wer sich dem höheren Staatsforstverwaltungsdienste im Großherzogtum Baden zu widmen
beabsichtigt, hat dies spätestens bis 10. August des Jahres, in welchem er mit dem Hoch—
schulstudium beginnen will, der Forst- und Domänendirektion anzuzeigen.
Er hat sich dabei darüber auszuweisen, daß er
1. die deutsche Reichsangehörigkeit,
die erforderliche allgemeine Vorbildung (8 2),
Heine kräftige Körperkonstitution, ein gutes Gesicht und Gehör besitzt (8 3),
das 22. Lebensjahr zur Zeit des Beginns des ersten Semesters des Hochschul-
studiums noch nicht überschritten hat,
. von tadelloser sittlicher Führung war.
§ 2.
Allgemeine Vorbildung.
Die allgemeine Vorbildung begreift diejenigen Kenntnisse in sich, die durch den Besuch
eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer neunklassigen Oberrealschule erworben
werden.
Der Nachweis dieser Vorbildung wird durch das Zeugnis der Reife erbracht, welches
nach erfolgreichem Besuche einer Anstalt der vorbezeichneten Art oder auf Grund einer nach
Maßgabe der einschlägigen Verord sti gen abzulegenden besonderen Prüfung erteilt
worden ist.
Der Nachweis der allgemeinen Vorbildung wird nur bezüglich derjenigen Abiturienten
als erbracht angesehen, die in der Mathematik mindestens die Note „hinlänglich“ erhalten haben.
§ 3.
Körperliche Vereigenschaftung.
Der Nachweis der körperlichen Vereigenschaftung (§ 1 Absatz 2 Ziffer 3) wird durch
ein Zeugnis des Bezirksarztes des Wohnorts erbracht, das sich über die den Bezirksärzten
durch besondere Anordnung zu bezeichnenden Fragen auszusprechen hat.
Das Zeugnis ist verschlossen einzureichen.
S #
St