Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

172 XXI. 
Das über die Beschlußfassung aufgenommene Protokoll wird durch Vermittlung der Forst- und 
Domänendirektion dem Ministerium des Innern vorgelegt, das endgültig darüber Bestimmung 
trifft, welche Kandidaten als bestanden zu erklären seien und welches Prädikat — „vorzüglich, 
gut, hinlänglich befähigt“ — den als bestanden erklärten Kandidaten zukomme. 
Die Namen der in der Haupt= und in der Staatsprüfung als bestanden Erklärten sind im 
Staatsanzeiger in alphabetischer Reihenfolge bekannt zu geben. 
Den mündlichen Prüfungen bei der Vor-, der Haupt= und der Staatsprüfung können 
Mitglieder des Ministeriums des Innern, der Finanzen sowie der Forst= und Domänendirektion 
anwohnen. 
§ 22. 
Rücktritt von der Prüfung und Wiederholung derselben. 
Bis zum Beginn der mündlichen Prüfung steht es dem Kandidaten frei, zurückzutreten. 
Wer zum zweiten Male die Prüfung nicht bestanden hat, wird für immer zurückgewiesen. 
§ 23. 
Prüfungsgebühren. 
Für die Teilnahme an den forstlichen Prüfungen haben die Kandidaten Gebühren von je 
10 4 zu entrichten. 
8 24. 
Militärdienstzeit und militärische übungen. 
Die einjährige Militärdienstzeit wird auf die Studienzeit und den Vorbereitungsdienst 
nicht angerechnet. 
Wer vor Ablegung der Staatsprüfung seiner Militärdienstpflicht genügt und sich infolge 
dessen der Staatsprüfung entsprechend später unterzieht, wird nach bestandener Staatsprüfung 
auf Ansuchen in die Reihe der in der vorausgegangenen Staatsprüfung Bestandenen nach dem 
Ergebnisse seiner Prüfung eingereiht. 4 
Die zwischen der Haupt= und der Staatsprüfung auf militärische Ubungen verwendete 
Zeit wird nur auf die Dauer von 16 Wochen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 
§ 25. 
Nachsichtserteilung. 
Das Ministerium des Innern kann in besonderen Fällen von der Durchführung ein- 
zelner Bestimmungen dieser Verordnung Nachsicht erteilen. 
8 26. 
Zeitpunkt des Inkrafttretens. übergangsbestimmungen. Aufhebung der früheren Bestimmungen. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Keine Anwendung finden die Bestimmungen derselben: 
a. soweit sie sich auf die vor Beginn des forstlichen Studiums zu erbringenden Nachweise
	        
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