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und auf die Vorlehre beziehen, auf diejenigen Studierenden, welche zur Zeit des
Inkrafttretens der Verordnung mit dem Hochschulstudium bereits begonnen haben;
b. soweit sie sich auf die Vor= beziehungsweise die Hauptprüfung beziehen, auf die in den
Jahren 1906 und 1907 abzuhaltenden Vorprüfungen und Hauptprüfungen;
. soweit sie sich auf die Staatsprüfung beziehen, auf die zur Zeit des Inkrafttretens
der Verordnung bereits als Forstpraktikanten Aufgenommenen.
Die im März 1910 stattfindende Staatsprüfung erstreckt sich nicht auf die „Grundzüge
des Hochbauwesens“, ebenso nicht auf „Fischerei und Fischzucht".
Insoweit hiernach die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung finden, bleiben
die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen vom 14. März 1879, vom 19 Juni 1889
und vom 9. Oktober 1902, die Ausbildung des Forstpersonals betreffend, aufrecht erhalten,
während im übrigen die genannten Verordnungen mit Inkrafttreten dieser Verordnung auf-
gehoben werden. Jedoch erstrecken sich die in den Jahren 1906 und 1907 jeweils im Monat
Dezember abzuhaltenden Hauptprüfungen nicht auf diejenigen Prüfungsgegenstände, welche nach
dieser Verordnung ausschließlich in der Staatsprüfung geprüft werden.
Gegeben zu Schloß Baden, den 2. Juli 1906.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
Hardeck.
Schenkel. Becker
Bekanntmachung.
(Vom 2 Juli 1906.)
Die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken betreffend.
Die Ministerien sind dahin übereingekommen, daß an Stelle der mit Bekanntmachung
vom 11. Oktober 1897 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 295) veröffentlichten und für
Baden in Kraft gesetzten Vorschriften des Königlich Preußischen Staatsministeriums vom
17. November 1891 die nachstehenden Bestimmungen des Königlich Preußischen Staats-
ministeriums vom 28. Januar 1904 über das von den Staatsbehörden zu verwendende Papier
am 1. Jannar 1907 in Kraft treten sollen mit den nachstehenden Maßgaben:
1. Ob und für welche einzelne Zwecke Papiere der Verwendungsklassen 1 bis 4b zu
verwenden sind, wird von jedem Ministerium für seinen Geschäftskreis bestimmt.
2. Die Anmeldung der Wasserzeichen (§ 3 Absatz 1 der „Bestimmungen“) kann außer bei
dem Königlichen Materialprüfungsamt in Dahlem auch bei der Großherzoglichen chemisch-“tech-
nischen Prüfungs= und Versuchsanstalt in Karlsruhe geschehen. Diese Anstalt ist auch zur